Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win@t-online.de
Wenn Sie Probleme mit dem Jobcenter haben und anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Beratung erfolgt ohne Zuzahlung Ihrerseits, wenn Sie sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen. Soweit Sie rechtsschutzversichert sein sollten, rechne ich natürlich gerne gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Ansonsten kostet die Erstberatung für Selbstzahler i.d.R. 80,- Euro.
Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer
(030 ) 303 28 503
anrufen und einen Termin vereinbaren oder Ihr Anliegen kurz erörtern.
Natürlich können Sie mir Ihr Anliegen auch kurz unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktfeld schildern. Ich melde mich dann zeitnah bei Ihnen.
Ich freue mich von Ihnen zu hören!
Im Folgenden werden einige häufig vorkommende Problemstellungen aufgeführt. Bei Interesse klicken Sie bitte auf die Schlagwörter für weitere Informationen.
- Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
 - Einkommensanrechnung
 - Abschließende Leistungsfestsetzung nach vorläufiger Bewilligung
 - Erstausstattung Wohnung
 - EU-Bürger
 - Höhe der bewilligten Miete
 - Kooperationsplan (früher Eingliederungsvereinbarung)
 - Sanktionsbescheide
 - Schuldenübernahme zur Beseitigung besonderer Notlage
 - Selbständig Erwerbstätige
 - Temporäre Bedarfsgemeinschaft
 - Umzug, Zustimmung, Umzugskosten, Mietkaution
 - Vermögen
 - Versagungsbescheid
 - Vorzeitige Rente
 - Zu lange Bearbeitungsdauer
 
Hier noch ein paar allgemeine Tipps zum Umgang mit dem Jobcenter:
Wie am besten Unterlagen beim Jobcenter einreichen?
-Sämtliche Unterlagen am besten so beim Jobcenter einreichen, dass Sie den Zugang nachweisen können. Warum? Im Zweifel müssen Sie i.d.R. die Übersendung nachweisen, wenn das Jobcenter den Zugang bestreitet.
E-Mail:
Die Übersendung von Unterlagen als PDF-Anhang per E-Mail ist i.d.R. ein guter Weg, um den Zugang beim Jobcenter nachweisen zu können. Wichtig ist natürlich, dass die E-Mail nicht gelöscht wird. Weiterer Vorteil ist, dass die Unterlagen sofort beim Jobcenter ankommen und Sie jederzeit Zugriff auf die übersandten Unterlagen behalten. Zudem sparen Sie Porto und Papier.
Achtung: Widersprüche bedürfen der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und können daher nicht ohne weiteres wirksam per E-Mail übersandt werden.
Fax:
Auch per Fax können Sie über den aufbewahrten Sendebericht die Übersendung im Streitfall i.d.R. nachweisen. Auch die Einlegung eines unterschriebenen Widerspruchs per Fax ist zulässig.
Jobcenter-App
Auch über die Benutzung der Jobcenter-App über das Smartphone können Sie Unterlagen nachweisbar beim Jobcenter einreichen. Allerdings habe ich diesbezüglich keine eigenen Erfahrungswerte.
Jobcenter-Digital
Auch Online können über die Internetseite Jobcenter-Digital Unterlagen nachweisbar beim Jobcenter eingereicht werden. Allerdings habe ich diesbezüglich keine eigenen Erfahrungswerte.
Post:
Bei der Übersendung mittels einfachen Brief haben Sie keine Möglichkeit den Zugang im Streitfall nachzuweisen.
Bei der Übersendung mittels Einwurf-Einschreiben, können Sie über den Beleg zumindest nachweisen, dass etwas an das Jobcenter übermittelt wurde. Allerdings ist diese Methode Kostenpflichtig und Sie können i.d.R. nicht nachweisen, welche konkreten Unterlagen übersandt wurden.
Bei der Übersendung mittels Einschreiben mit Rückschein, können Sie über die Empfangsunterschrift des Jobcenter zumindest nachweisen, dass etwas an das Jobcenter übermittelt wurde. Allerdings tragen Sie das Risiko, dass der Postzusteller eine Empfangsbereite Person beim Jobcenter antrifft. Sofern der Postzusteller keine empfangsbereite Person antrifft wird lediglich eine Benachrichtigung beim Jobcenter über den Zustellungsversuch hinterlassen. Sofern das Jobcenter das Schreiben dann nicht selbst bei der Post abholt, erfolgt i.d.R. kein Zugang! Zudem ist auch diese Methode Kostenpflichtig und Sie können i.d.R. nicht nachweisen, welche konkreten Unterlagen übersandt wurden.
Persönliche Abgabe:
Sie können Unterlagen auch persönlich beim Jobcenter abgeben. Allerdings gibt es manchmal Probleme eine Bestätigung über die eingereichten Unterlagen zu erhalten.
Einwurf in den Hausbriefkasten:
Sofern Sie Unterlagen in den Hausbriefkasten einwerfen, können Sie über eine beim Einwurf anwesende Begleitperson den Zugang nachweisen. Idealerweise sollten Sie der Begleitperson vor dem Einwurf zeigen, welche Unterlagen eingeworfen werden. Zudem sollten Sie Datum und Uhrzeit des Einwurfs notieren und vor dem Einwurf Kopien der Unterlagen für sich anfertigen.
Im Zweifel Widerspruch einlegen
-Ungünstige oder unklare Bescheide sollten im Zweifel höchst vorsorglich innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist mit Widerspruch angegriffen werden, um die Bestandskraft zu verhindern. Im Falle des Widerspruchs prüft die Widerspruchsstelle den angegriffenen Bescheid von Amtswegen, selbst wenn Sie keine Begründung einreichen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist zwar in der Regel noch eine Überprüfung des Bescheides im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gem. § 44 SGB X möglich. Dies kann jedoch zu erheblichen Verzögerungen und in Ausnahmefällen auch zu einem vollständigen Rechtsverlust führen. Zudem hat ein Überprüfungsantrag im Gegensatz zum Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.
Im Zweifel Antrag stellen
-Sofern Unsicherheit besteht, ob ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung besteht, sollte im Zweifel die Leistung einfach beantragt werden. Warum? Die Antragstellung ist beim Bürgergeld oft der sogenannte „Türöffner“ für die ggfs. auch rückwirkende Leistungserbringung sein. Eine rückwirkende Antragstellung ist hingegen bei einigen Leistungen nicht mehr möglich.
Zu lange Bearbeitungsdauer
-Die gesetzliche Höchstfrist für die Bearbeitung eines Widerspruchs durch das Jobcenter beträgt drei Monate, die gesetzliche Höchstfrist für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 6 Monate. Nach Ablauf dieser Frist kann Untätigkeitsklage erhoben werden.
In dringenden Fällen kann die maximale Bearbeitungsdauer auch deutlich kürzer liegen. In Notfällen unter Umständen sogar nur wenige Tage. Dies ist stets anhand der Eilbedürftigkeit der konkreten Angelegenheit zu beurteilen. In jedem Fall ist zu empfehlen, dem Jobcenter stets auf die Eilbedürftigkeit hinzuweisen und eine kurze Frist zu setzen. Reagiert das Jobcenter nicht innerhalb der Frist, ist in der Regel ein Eilantrag an das Sozialgericht zu empfehlen.
Sachbearbeiterwechsel
Hin und Wieder kommt es zu persönlichen Konflikten zwischen den Jobcentermitarbeitern (insbesondere dem Arbeitsvermittler) und den Leistungsempfängern. Sofern objektive Gründen die Besorgnis rechtfertigen, dass der betreffende Sachbearbeiter befangen ist, besteht die Möglichkeit einen Befangenheitsantrag gem. § 17 SGB X zu stellen. Sofern der Antrag Erfolg hätte, wäre zukünftig ein anderer Sachbearbeiter zuständig. Zudem besteht stets die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde.
Allerdings sind die Erfolgsaussichten für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag und einen Sachbearbeiterwechsel nach meinen Erfahrungswerten i.d.R. sehr gering, da die Teamleitung im Zweifel der Schilderung des Arbeitsvermittlers Glauben schenken wird und sich ein Sachbearbeiterwechsel nicht über das Sozialgericht erzwingen lässt.
Weitergehende Informationen auf externen Links:
–Fachliche Hinweise der Bundesagentur zum Bürgergeld (ALG II bzw. Hartz IV)
–Harald Thome Infos zum SGB II
-Tacheles – Aktuelle Info zum ALG II, Sozialhilfe und Grundsicherung
-Hartz IV 4, ALG II Hilfe Forum und Ratgeber