Anrechnung von Nebeneinkommen

Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach, § 155 Abs.1 SGB III.

Anbei ein paar interessante Urteile zur Anrechnung von Nebeneinkommen:

Bei einer Sozialversicherungspflichtigen Nebentätigkeit kann offen bleiben, ob § 46 SGB I einer punktuelle Abmeldung aus dem Leistungsbezug, die allein dazu dient, am Abmeldetag erarbeitetes Einkommen der Anrechnung zu entziehen, entgegensteht. Denn die Besonderheit, dass der Beschäftigungstag ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ist, schließt zum einen die Annahme aus, dass die Abmeldung zur Umgehung von § 155 SGB III erfolgt und kann zum anderen als wichtiger Grund i. S. von § 148 Abs. 1 Nr. 6 SGB III gewertet werden. Denn nur über eine Abmeldung aus dem Leistungsbezug kann die Klägerin den Beschäftigungstag als eine die Anwartschaft begründende Versicherungszeit realisieren, bzw. ihren Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung Wirkung verschaffen (SG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2013 – S 58 AL 107/13).