Eine Kündigung kann auch auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers (Fehlverhalten) gestützt werden, wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass eine zukünftige Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber nicht zumutbar ist.
1. Objektives Fehlverhalten, dass an sich geeignet ist eine Kündigung zu rechtfertigen
Zunächst ist festzustellen, ob ein objektives Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt und ob das Fehlverhalten an sich geeignet ist eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das heißt das Fehlverhalten muss einen gewissen Schweregrad erreichen. Hierzu gibt es je nach Art des Fehlverhaltens umfangreiche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.
Allerdings ist bei gewöhnlichen leichten bis mittleren Pflichtverstößen (wie z.B. Verspätungen, unangemessenen Äußerungen, Verstoß gegen Rauchverbot, verspätetes Einreichen einer Krankschreibung, etc.) zunächst stets eine Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung hat die Funktion dem Arbeitnehmer klar vor Augen zu führen, dass der Arbeitgeber ein bereits erfolgtes Fehlverhalten zukünftig nicht mehr hinnehmen wird. Nur falls nach ordnungsgemäßer Abmahnung ein gleichartiges Fehlverhalten erneut auftritt, kann unter Umständen ein ausreichender Schweregrad für eine verhaltensbedingte Kündigung bejaht werden.
2. Zukunftsprognose
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft besteht, denn mit einer Kündigung darf kein Fehlverhalten in der Vergangenheit sanktioniert werden, sondern nur das Risiko weiterer Pflichtverletzungen in der Zukunft ausgeschlossen werden. Es kann jedoch auch ausreichen, dass das vergangene schwere Fehlverhalten sich auch zukünftig weiterhin belastend auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
3. Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles
4. Ultima Ratio
In einem letzten Schritt ist festzustellen, ob es nicht ein milderes Mittel gegenüber einer Kündigung gibt. So kann der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet sein einen Arbeitnehmer, der ständig in Streit mit seinem Arbeitskollegen gerät, zu versetzen, sofern dies für den Arbeitgeber möglich und zumutbar ist.