Sozialrecht – Bürgergeld, Erstausstattung Wohnung

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win@t-online.de

Wenn Sie Probleme mit dem Jobcenter bei der Bewilligung einer Wohnungserstausstattung haben und anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Beratung erfolgt sofern Sie sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen ohne Zuzahlung Ihrerseits. Soweit Sie rechtsschutzversichert sein sollten, rechne ich natürlich gerne gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Ansonsten kostet die Erstberatung für Selbstzahler i.d.R. 50,- Euro.

Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer

                                               (030 ) 303 28 503

anrufen und einen Termin vereinbaren oder Ihr Anliegen kurz erörtern.

Natürlich können Sie mir Ihr Anliegen auch kurz unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktfeld schildern. Ich melde mich dann zeitnah bei Ihnen.

                                  Ich freue mich von Ihnen zu hören!

Leistungsberechtigte haben gem. § 24 Abs.3 Nr.1 SGB II Anspruch auf eine Wohnungsausstattung, falls sie noch nie eine Wohnungsausstattung besaßen (z.B. beim erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus) oder falls die ursprüngliche Wohnungsausstattung aufgrund außergewöhnlicher Umstände untergegangen ist (z.B. Brand, Diebstahl, Obdachlosigkeit, Trennung vom Lebenspartner, etc…).

Ab dem 01. Mai 2011 gelten für die Erstausstattung der Wohnung nach Auffassung der Senatsverwaltung die folgenden Pauschalen:

1 Personenhaushalt 1.073 Euro
2 Personenhaushalt (2 Erwachsene) 1.359 Euro
2 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 1 Kind) 1.417 Euro
3 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 2 Kinder) 1.611 Euro
4 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 3 Kinder) 1.821 Euro
3 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 1 Kind) 1.736 Euro
4 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 2 Kinder) 1.899 Euro
5 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 3 Kinder) 2.109 Euro

Für jedes weitere Kind erhöht sich die Pauschale um 165,- Euro.

In den hier aufgeführten Gesamtpauschalen ist die Erstausstattung für das Wohnzimmer, das Schlafzimmer, die Kinderzimmer, das Badezimmer, den Korridor, die Küche, die Bettausstattung sowie der Hausrat enthalten. Die elektrischen Geräte, die Gardinen und die Teppichböden sind nicht Bestandteil der Pauschalen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Gegenstände erforderlich sind, d.h. sie sind einzeln zu benennen.

Elektrische Geräte
Bei der Bewilligung eines Kühlschranks, einer Waschmaschine oder eines Staubsaugers sollte aus ökonomischen Erwägungen der Preis für ein Neugerät zugrunde gelegt werden. Im Gegensatz zu einem in der Anschaffung günstigen Gebrauchtgerät, bietet das Neugerät die Vorteile der geringen Reparaturanfälligkeit einschließlich der kostenfreien Garantieleistungen sowie einen sparsamen Wasser- und Stromverbrauch.

Gas- oder Elektroherd

  • Elektroherd inklusive Montage 250,00 Euro
  • Gasherd inklusive Montage 350,00 Euro

Kühlschrank

  • 200,00 Euro Neupreis (bei Haushalten bis zu 4 Personen)
  • 300,00 Euro Neupreis (bei Haushalten ab 5 Personen)

Mit dem Preis ist regelmäßig auch die Lieferung der Geräte abgegolten.
Waschmaschine

  • 275,00 Euro Neupreis

Mit dem Preis ist regelmäßig auch die Lieferung und der Anschluss der Geräte abgegolten.
Staubsauger

  • 40,00 Euro Neupreis

Sofern mindestens ein Zimmer überwiegend mit Teppichboden oder Teppichen ausgelegt ist, gehört ein Staubsauger zum notwendigen Hausrat.
Rundfunkgerät

  • Rundfunkgerät 10,00 Euro (Neupreis)

Weitere Informationen unter:

Rundschreiben I Nr. 05/2011

http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/rdschr/2011_05.html

Anbei