Mit einem Aufhebungsvertrag beenden beide Parteien gemeinsam das Arbeitsverhältnis durch einen schriftlichen Vertrag. Ein wirksamer Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform, § 623 BGB.
Vor der Unterzeichnung sollte sich der Arbeitnehmer in aller Regel anwaltlich beraten lassen, da nach Unterzeichnung der Arbeitsplatz in der Regel unwiederbringlich verloren ist. Auch eine Kündigungsschutzklage ist dann nicht mehr möglich.
Hinzu kommt, dass ein Aufhebungsvertrag stets die Gefahr einer 3 monatigen Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I mit sich bringt (Siehe Geschäftsanweisung der Bundesagentur GA-Alg-159).