Bundessozialgericht Urteil vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R, Jobcenternachzahlungen müssen grundsätzlich mit 4 Prozentpunkten verzinst werden

Die Verzinsung mit 4 Prozentpunkten muss auch erfolgen, wenn die Nachzahlung aufgrund eines Überprüfungsantrages gem. § 44 SGB X erfolgt. Es ist daher insbesondere bei größeren Nachzahlungen für längere Zeiträume anzuraten, nach Erhalt der Nachzahlung noch einen Antrag auf Verzinsung beim Jobcenter zu stellen. (Quelle: https://www.hartziv.org/news/20210420-bsg-4-prozent-zinsen-bei-nachzahlungen-von-sozialleistungen.html)

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