Sperrzeiten

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win[at]t-online.de

Sperrzeitverhängung durch die Agentur für Arbeit

Wenn die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit gegen Sie verhängt hat und Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme.

Meine anwaltliche Vertretung erfolgt für Geringverdiener grundsätzlich ohne Zuzahlung Ihrerseits, da ich meine Anwaltsgebühren in der Regel über die sogenannte Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder über das Jobcenter abrechne.

Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer

                                               (030 ) 303 28 503

anrufen und einen Termin vereinbaren oder Ihr Anliegen kurz erörtern.

Natürlich können Sie mir Ihr Anliegen auch kurz unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktfeld schildern. Ich melde mich dann zeitnah bei Ihnen.

                                  Ich freue mich von Ihnen zu hören!

 

Die Bundesagentur verhängt des öfteren Sperrzeiten gegen ALG I-Bezieher. Die Verhängung von Sperrzeiten ist in § 159 SGB III geregelt.

Sperrzeiten kommen wegen unterschiedlichen aus Sicht der Sozialversicherungsträger unerwünschten Verhaltensweisen in Betracht. Voraussetzung für eine Sperrzeit ist zudem, dass der ALG I-Bezieher keinen wichtigen Grund für seine Verhalten hat. Sperrzeiten können insbesondere verhängt werden für:

-Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses (Sperrrzeit 3 bis 12 Wochen), z.B. in Form von

-Eigenkündigung ohne wichtigen Grund

-Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags oder Abwicklungsvertrags

Erhalt einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber

-Ablehnung eines Arbeitsverhältnisses (Sperrzeit 3 bis 12 Wochen)

-Unzureichende Eigenbemühungen (Sperrzeit 2 Wochen)

-Ablehnung oder Abbruch  einer berufl. Eingliederungsmaßn. (Sperrzeit 3 bis 12 Wochen)

-Meldeversäumnis (1 Woche)

-Verspätete Arbeitssuchemeldung (Sperrzeit 1 Woche)