Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win@t-online.de
Wenn das Jobcenter Sie aufgefordert hat eine vorzeitige Rente zu beantragen und Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Beratung erfolgt sofern Sie sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen ohne Zuzahlung Ihrerseits. Soweit Sie rechtsschutzversichert sein sollten, rechne ich natürlich gerne gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Ansonsten kostet die Erstberatung für Selbstzahler i.d.R. 50,- Euro.
Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer
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Ich freue mich von Ihnen zu hören!
Das Jobcenter kann gem. § 5 Abs.3 SGB II Leistungsempfänger dazu auffordern bei anderen Leistungsträgern einen Antrag zu stellen, wie z.B. einen Antrag auf vorzeitige Rente.
Bereits die Aufforderung stellt einen Verwaltungsakt dar gegen den der Widerspruch zulässig ist. Das Jobcenter muss in seiner Aufforderung darlegen aus welchen Gründen es im konkreten Einzelfall die Beantragung einer anderen Sozialleistung als vernünftig erachtet (ordnungsgemäße Ermessensausübung).
-Im Falle der Aufforderung zu einem vorzeitigen Rentenantrag hat das Jobcenter Berechnungen zur geminderten Rente anzustellen und die Dauer des Bezugs wie die Angewiesenheit auf aufstockende Sozialhilfe wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen (Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 4. April 2014 (Az.: S 167 AS 6266/14.ER)
-Die Aufforderung ist bereits rechtswidrig, wenn das Jobcenter keine Ermessensentscheidung getroffen hat (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. Februar 2010 – L 19 B 371/09 AS ER).
-Die Aufforderung des Jobcenters zur vorzeitigen Beantragung einer Altersrente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig (SG Dresden, Beschl. v. 21.02.2014 – S 28 AS 567/14 ER).
-Auch nach dem 63. Lebensjahr besteht keine Verpflichtung zur vorläufigen Rentenantragstellung, wenn diese für den Leistungsempfänger unbillig wäre. Wann Unbilligkeit vorliegt ist in der sogenannten Unbilligkeitsverordnung geregelt.