BSG, Urteil v. 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R, Verjährung von Jobcenterrückforderungen grundsätzlich nach 4 Jahren und nicht nach 30 Jahren

Das Bundessozialgericht hat entschieden, das Forderungen des Jobcenters aus Erstattungsbescheiden grundsätzlich nach 4 Jahren verjähren. Die Jobcenter hatten zuvor regelmäßig den Standpunkt vertreten, dass die Verjährung erst nach 30 Jahren eintritt. Damit dürften eine Vielzahl von Erstattungsforderungen des Jobcenters bereits verjährt sein. (Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2798/)

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