Wenn Sie eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bilden und anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Beratung erfolgt sofern Sie sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen ohne Zuzahlung Ihrerseits. Soweit Sie rechtsschutzversichert sein sollten, rechne ich natürlich gerne gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Ansonsten kostet die Erstberatung für Selbstzahler i.d.R. 50,- Euro.
Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer
(030 ) 303 28 503
anrufen und einen Termin vereinbaren oder Ihr Anliegen kurz erörtern.
Sie können mir Ihr Anliegen auch kurz unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktfeld schildern. Ich melde mich dann zeitnah bei Ihnen.
Ich freue mich von Ihnen zu hören!
Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft liegt z.B. vor, wenn Kinder zeitlich nur teilweise in den getrennten Haushalten ihrer Eltern leben.
Diesbezüglich anbei folgende interessante Urteile:
Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft besteht in der Regel für jeden Tag, an dem der Hilfebedürftige sich länger als zwölf Stunden in dieser Bedarfsgemeinschaft aufhält (BSG Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 75/08 R).
Kindergeld ist nur dann als Einkommen eines minderjährigen Kindes zu berücksichtigen, wenn der Kindergeldberechtigte selbst Mitglied der temporären Bedarfsgemeinschaft ist (BSG Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 75/08 R).
Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den sorgeberechtigten Elternteil für die Zeit der Wahrnehmung des Umgangsrechts bei einem anderen Elternteil gehen auf den Grundsicherungsträger über und sind von diesem bei den Familiengerichten durchzusetzen(BSG Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 75/08 R).
Das Bestehen einer sog temporären Bedarfsgemeinschaft i. S. d. Rechtsprechung des BSG (z. B. Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 14/06 R) gebietet es auch, für den Bereich der Unterkunftskosten das Vorliegen eines erhöhten Bedarfs sorgfältig zu prüfen, um die grundgesetzlich geschützten und zu fördernden Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- oder umgangsberechtigten Elternteil zu gewährleisten. Im entschiedenen Fall war zur Umsetzung dementsprechend der Mittelwert zwischen der nach anzuwendendem Landesrecht für eine und der für zwei Personen angemessenen Wohnfläche anzunehmen (LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 04.01.12 – L 11 AS 635/11 B ER).