Arbeitsaufgabe

Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, § 159 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 2 Abs. 5 SGB III.

Mit anderen Worten dürfen Sie grundsätzlich nicht aktiv an der Beendigung eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben. Die bloße Hinnahme einer betriebsbedingten Kündigung ist daher grundsätzlich zulässig.

Verhaltensbedingte Kündigungen, Eigenkündigungen des Arbeitgebers und Aufhebungsverträge sind i.d.R. Sperrzeitrelevant.

Eine verhaltensbdingte Kündigung ist jedoch nur Sperrzeitrelevant, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers für die Arbeitslosigkeit bzw. die Kündigung ursächlich war. Es reicht aber nicht ein bloßer tatsächlicher Zusammenhang, vielmehr ist maßgeblich, ob die Kündigung des Arbeit-gebers zu Recht ausgesprochen wurde, also arbeitsrechtlich wirksam ist. Diese Frage haben die Bundesagentur und die Sozialgerichte eigenständig zu prüfen, wobei sich die Prüfung nur am materiellen Recht, nicht aber an verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Arbeitsrechts (z. B. Kündigungsfrist, Schriftform, Betriebsratsanhörung etc.) auszurichten hat (LSG Baden-Württemberg, aaO, juris – Rn. 29, SG Mannheim, Urteil vom 12. Dezember 2011 – S 10 AL 3314/11 –, juris); sie sind nicht an etwaige arbeitsgerichtliche Entscheidungen oder an vor den Arbeitsgerichten abgeschlossene Vergleiche gebunden (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Januar 2012 – L 11/12 AL 139/08).

Allerdings darf auch in diesen Fällen keine Sperzeit verhängt werden, wenn ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag. Anbei ein par Beispiele aus der Rechtsprechung:

– Hat der Arbeitslose die Kündigung im Vertrauen auf ein zuvor geführtes Bewerbungsgespräch ausgesprochen, in dem ihm die feste Übernahmeabsicht zugesichert wurde für den Fall, dass er sich bewährt, so ist ihm der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mit dem erforderlichen Verschuldensmaßstab vorzuwerfen (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 01. Februar 2012 – L 2 AL 49/09 –, juris).

– Auch der Umzug eines alleinerziehenden Elternteils zu einem minderjährigen Kind zwecks Wahrnehmung seines Erziehungsrechts gegenüber diesem Kind kann ein „wichtiger Grund“ iS des Sperrzeitrechts sein. Eine andere Beurteilung würde zu einer Verletzung des Elternrechts von alleinerziehenden Personen (Art 6 Abs 2 GG) und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitslosen mit Partnern führen (SG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2012 – S 70 AL 4653/10).

– Eine schwangere Arbeitnehmerin, die wegen Schwangerschaftskomplikationen und drohender Fehlgeburt ihr Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag löst, um zum Kindsvater zu ziehen, damit dieser sie entlasten und unterstützen kann, hat einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe (SG Dortmund, Urteil vom 27. Februar 2012 – S 31 AL 262/08).

-Der Arbeitslose hat einen wichtigen Grund für die Lösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn mit dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld eine Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist (BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 – B 11a AL 55/05 R).