Mit einer sogenannten Kündigungsschutzklage wird die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht begehrt. Der Arbeitgeber beruft sich in seiner Klage darauf, dass die Kündigung an einem rechtlichen Mangel leidet, der zur Unwirksamkeit führt (siehe Kündigung). Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen, § 4 KSchG, andernfalls gilt die Kündigung kraft gesetzlicher Fiktion als wirksam.
In der Regel zwei bis drei Wochen nach Erhebung der Klage findet ein sogenannter Termin zur gütlichen Einigung (Güteverhandlung) vor dem Arbeitsgericht statt, §§ 54, 61a ArbGG. In dieser Güteverhandlung erörtert das Gericht kurz mit den Parteien die Erfolgsaussichten der Klage und versucht eine gütliche Einigung herbeizuführen. Sofern Vergleichsbereitschaft besteht, unterbreitet das Gericht i.d.R. einen Vergleichsvorschlag.
Der Großteil der Kündigungsschutzverfahren endet in der Praxis bereits in der Güteverhandlung durch einen solchen Vergleich zwischen den Parteien, in dem sich der Arbeitgeber i.d.R. zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet und der Arbeitnehmer sich im Gegenzug mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt. Oft werden auch noch weitere regelungsbedürftige Punkte in den Vergleich mit aufgenommen, wie z.B. offene Gehaltsansprüche, Resturlaubsansprüche, Überstundenabgeltung, Zeugnis etc… .
Sofern es nicht zu einem Vergleich in der Güteverhandlung kommt, wird von dem Arbeitsgericht ein neuer Termin für die streitige Verhandlung bestimmt. Die Parteien werden aufgefordert die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht zu schildern und etwaige Beweisanträge zu stellen. Die streitige Verhandlung findet oft erst einige Monate nach dem Gütetermin statt. Eventuell bestimmt das Gericht noch weitere Termine z.B. zur Beweisaufnahme, wenn der Tatsachenvortrag streitig ist. Am Ende des Prozesses entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam war und und das Arbeitsverhältnis beendet wurde oder fortbesteht.
Sofern das Arbeitsgericht rechtskräftig die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, wird das Arbeitsverhältnis im Anschluss unverändert fortgesetzt. Allerdings hat der Arbeitgeber etwaige wegen der Kündigung nicht mehr gezahlte Arbeitsvergütungen nachzuzahlen, selbst wenn er in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erhalten hat, da er sich im sogenannten Annahmeverzug befand.