Sozialrecht – Bürgergeld, Umzug

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win@t-online.de

Wenn Sie umziehen möchten oder ohne Zustimmung umgezogen sind und anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Beratung erfolgt sofern Sie sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen ohne Zuzahlung Ihrerseits. Soweit Sie rechtsschutzversichert sein sollten, rechne ich natürlich gerne gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Ansonsten kostet die Erstberatung für Selbstzahler i.d.R. 50,- Euro.

Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer

                                               (030 ) 303 28 503

anrufen und einen Termin vereinbaren oder Ihr Anliegen kurz erörtern.

Sie können mir Ihr Anliegen auch kurz unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktfeld schildern. Ich melde mich dann zeitnah bei Ihnen.

                                  Ich freue mich von Ihnen zu hören!

Sofern Sie umziehen möchten, sollten Sie grundsätzlich zuvor die Zustimmung des Jobcenters einholen. Das Jobcenter muss dem Umzug zustimmen, wenn der Auszug erforderlich ist und die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind (siehe Höhe der bewilligten Miete), § 22 Abs. 4 SGB II. Die Zustimmung zum Umzug kann nur im Hinblick auf ein konkret vorliegendes Wohnungsangebot erteilt werden, dieses ist daher dem Antrag beizufügen.

Auch notwendige angemessene Umzugskosten können bei einem erforderlichen Umzug übernommen werden, § 22 Abs. 6 SGB II. Die Übernahme der jeweiligen konkreten Kosten ist jedoch vor deren Entstehung beim Jobcenter zu beantragen.

Auch eine Mietkaution kann als Darlehen übernommen werden, wenn die Übernahme vor dem Abschluss des Mietvertrags schriftlich beantragt wurde. Das Mietkautionsdarlehen wird jedoch im Anschluss mit Ihren laufenden Bezügen monatlich i. H. v. 10 Prozent des Regelbedarfs aufgerechnet, § 42 a SGB II.

Bei einem erforderlichen Umzug ist in der Regel auch eine umzugsbedingte nicht vermeidbare Doppelmiete (Überschneidungszeitraum der Miete für die alte Wohnung während der laufenden Kündigungsfrist und der Miete für die bereits angemietete neue Wohnung) zu übernehmen.