Schriftform

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss in Schriftform, d.h. mit eigenhändiger Originalunterschrift erfolgen, §§ 623, 126 BGB. Mündliche Kündigungen oder in Form von SMS, Email, Fax oder Aushändigung einer Kopie des Kündigungsschreibens entsprechen nicht der Schriftform und sind daher allein aus diesem Grunde unwirksam.