5. Ryanair, Check-in-Gebühr 55,- Euro

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
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Ryanair verlangt bei einem unterbliebenem Online-Checkin eine Strafgebühr für die Ausstellung einer Bordkarte i.H.v. derzeit 55,- Euro pro Person. Dies ist oftmals teurer als der Flug selbst. Sofern man die Gebühr nicht vor Ort in bar bezahlt, wird einem der Flugantritt vor Ryanair verweigert.

So erging es auch mir selbst im Sommer 2019 als ich mit meiner Familie nach Italien fliegen wollte. Satte 165,- Euro Strafgebühr wurden mir für drei Personen unter Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeknöpft.

Nun ist es jedoch so, dass allgemeine Geschäftsbedingungen in Deutschland einer Inhaltskontrolle unterliegen und gem. § 307 BGB unwirksam sind, wenn Sie unangemessen benachteiligen. Ich habe daher im September 2019 eine Klage auf Rückzahlung der Strafgebühr i. H. v. 165,- Euro vor dem Amtsgericht Königswusterhausen gegen Ryanair eingereicht. Ryanair hatte die Rückzahlung der Gebühren im Laufe des Prozess anerkannt und mir die 165,- Euro zurückgezahlt.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass ausweislich eines im Internet befindlichen Presseberichtes aus dem Jahr 2011 (https://www.manager-magazin.de/unternehmen/industrie/a-740174.html) bereits ein spanischer Rechtsanwalt vor einem Gericht in Barcelona wegen einer Bordkartenstrafgebühr i.H.v. 40,- Euro geklagt hatte. Das spanische Gericht hatte damals bereits durch Urteil entschieden, dass die Klausel von Ryanair unwirksam sei.

Falls Sie auch eine entsprechende Negativerfahrung mit Ryanair machen mussten, können Sie sich gerne an mich wenden.

Aktualisierung:

Nach einem neueren Urteil des OLG Wien ist die Erhebung der Gebühr i.H.v. 55,- Euro für das Check-In bei der Tochtergesellschaft Laudamotion unzulässig. Dieses Urteil stärkt somit ebenfalls die Position von Verbrauchern, die sich die Strafgebühr von Ryanair zurückzuholen wollen.

https://www.diepresse.com/5653896/olg-urteil-check-in-gebuhren-bei-laudamotion-unzulassig