Arbeitsverträge werden des Öfteren befristet. Die Wirksamkeit der Befristung richtet sich nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Sofern die Voraussetzungen des TzBfG nicht eingehalten wurden, ist die Befristung unwirksam. Nach dem TzBfG muss eine Befristungsabrede in Schriftform erfolgen; eine mündliche Befristungsabrede ist daher generell unwirksam.
Allerdings kann die Unwirksamkeit einer Befristung nur innerhalb von drei Wochen nach der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der sogenannten Entfristungsklage geltend gemacht werden. Wird diese Frist schuldhaft versäumt gilt die Befristung kraft gesetzlicher Fiktion als wirksam. Dies gilt auch für eine mündliche Befristungsabrede.
Eine Befristung kann für die Dauer von bis zu zwei Jahren ohne einen sachlichen Grund erfolgen. Eine längere Befristung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber sich auf einen sachlichen Grund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG berufen kann. Ein sachlicher Grund liegt danach insbesondere vor, wenn