Sozialrecht – Bürgergeld, Versagungsbescheid

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win@t-online.de

Wenn Sie einen Versagungsbescheid vom Jobcenter erhalten und Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Beratung erfolgt sofern Sie sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen ohne Zuzahlung Ihrerseits. Soweit Sie rechtsschutzversichert sein sollten, rechne ich natürlich gerne gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Ansonsten kostet die Erstberatung für Selbstzahler i.d.R. 50,- Euro.

Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer

                                               (030 ) 303 28 503

anrufen und einen Termin vereinbaren oder Ihr Anliegen kurz erörtern.

Natürlich können Sie mir Ihr Anliegen auch kurz unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktfeld schildern. Ich melde mich dann zeitnah bei Ihnen.

                                  Ich freue mich von Ihnen zu hören!

Häufig erlässt das Jobcenter wegen angeblich unterlassener Mitwirkung sogenannte Versagungs- oder Entziehungsbescheide. Voraussetzung für einen solchen Bescheid ist zunächst, die vorherige Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung. Hinzukommt, dass das Jobcenter zuvor grundsätzlich zu prüfen hat, ob bis zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts anstelle eines Versagungsbescheids nicht bereits ein vorläufiger Bewilligungsbescheid erlassen werden kann.

Interessante Urteile:

-Ein Versagungs- bzw. Entziehungsbescheid wegen unterbliebener Mitwirkung kann nicht auf die unterbliebene Antragstellung vorrangiger Leistungen gem. § 5 SGB II gestützt werden. Zudem dürfen in einer BG nur denjenigen Personen Leistungen versagt werde, die ihre Mitwirkungspflichten verletzt haben (SG Dresden, Beschluss vom 25.03.2014 – S 40 AS 1666/14 ER).