Sozialrecht – Bürgergeld, Selbständige Leistungsbezieher

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win@t-online.de

Wenn Sie als Selbständiger Bürgergeld vom Jobcenter erhalten und Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Beratung erfolgt sofern Sie sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen ohne Zuzahlung Ihrerseits. Soweit Sie rechtsschutzversichert sein sollten, rechne ich natürlich gerne gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Ansonsten kostet die Erstberatung für Selbstzahler i.d.R. 50,- Euro.

Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer

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Bei selbständigen Leistungsbeziehern kommt es häufig zu Problemen beim Leistungsbezug.

Dies liegt bei der Vielzahl der Fälle daran, dass das Jobcenter von der vorläufigen EKS der Selbständigen abweicht und einzelne Betriebsausgaben nicht anerkennt.

Die Ermittlung des Einkommens von Selbständigen ist in der Bürgergeld-Verordnung geregelt.

Ebenfalls häufig kommt es zu Rückforderungen, weil die Unterlagen für die abschließende Leistungsfestsetzung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht werden.

Interessante Urteile:

-§ 3 Abs. 3 Alg II-VO gibt dem Beklagten zwar die Befugnis, tatsächlich entstandene Betriebsausgaben bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus selbständiger Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen, Maßstab für eine solche Vorgehensweise ist jedoch nach Wortlaut und Zweck eine Missbrauchsabwehr: Es soll verhindert werden, dass die Hilfebedürftigkeit über ein offensichtlich unangemessenes Ausgabeverhalten aufrechterhalten wird (SG Berlin, Urteil vom 28. November 2014 – S 37 AS 11431/14 –, Rn. 14).

-Die Schätzung nach § 3 Abs. 6 ALG II-V ist kein Ermessensvorgang, sondern gerichtlich voll überprüfbar. Dabei muss die durchgeführte Schätzung schlüssig, wirtschaftlich möglich sein und der tatsächlichen Situation möglichst nahe kommen. (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.10.2010 – L 5 AS 200/10 B ER; Geiger, ALG II, 2012 S. 383; ders., in: LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 11, Rn. 60.). Daraus folgt, dass eine Schätzgrundlage aus den wesentlichen zur Verfügung stehen Erkenntnisquellen gewonnen werden muss. Auf dieser Basis muss eine Einkommensermittlung möglichst in der gleichen Weise geschehen wie eine Einkommensberechnung aufgrund konkreter, prüffähiger Daten für den Bewilligungszeitraum (SG Aachen, Urteil vom 18. Februar 2014 – S 14 AS 921/13 –, Rn. 17).

-Liegt aber eine teilweise private (Wohnraum-)Nutzung von Geschäftsräumen vor, können die anteiligen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, übernommen werden. Dies gilt auch wenn der Geschäftsraum nicht über ein Bad oder eine Küche verfügt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2015 – L 1 AS 5292/14 ER-B –, Rn. 27, juris).

-Ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb der selben Einkunftsart gem. § 5 ALG II VO ist zulässig (SG Dresden, Urteil vom 14.02.2014 – S 21 AS 6348/10)

-Die Fahrkosten des Klägers sind – anders als vom SG mit seiner Bezugnahme auf § 3 Abs 7 Alg II-V 2009 offenbar angenommen – allenfalls zum Teil als „Betriebsausgaben“ von seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit absetzbar. Bei den hier in Betracht kommenden Fahrten des Klägers zu den einzelnen Trainingsstätten greift die og Regelung des § 3 Abs 2 S 1 Alg II-V 2008/2009, nach der Betriebsausgaben nur solche Ausgaben sein können, die nicht zugleich nach § 11 Abs 2 SGB II aF als „mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben“ zu berücksichtigen sind. Zu den mit der Erzielung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II aF gehören jedoch die regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur „Betriebsstätte“ und zurück. Diese Fahrten sind also, obwohl es sich auch um Betriebsausgaben handelt, dem „privaten Bereich“ zuzuordnen und gelten regelmäßig als von dem pauschalen Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF (mit)erfasst (BSG, Urteil vom 05. Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R –, SozR 4-4225 § 3 Nr 5, Rn. 23).