Temporäre Bedarfsgemeinschaft

Rechtsanwalt Till Win
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Eine Bedarfsgemeinschaft kann auch nur temporär entstehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Kinder teilweise in den getrennten Haushalten Ihrer Eltern leben.

Diesbezüglich anbei folgende interessante Urteile:

Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft besteht in der Regel für jeden Tag, an dem der Hilfebedürftige sich länger als zwölf Stunden in dieser Bedarfsgemeinschaft aufhält (BSG Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 75/08 R).

Kindergeld ist nur dann als Einkommen eines minderjährigen Kindes zu berücksichtigen, wenn der Kindergeldberechtigte selbst Mitglied der temporären Bedarfsgemeinschaft ist (BSG Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 75/08 R).

Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den sorgeberechtigten Elternteil für die Zeit der Wahrnehmung des Umgangsrechts bei einem anderen Elternteil gehen auf den Grundsicherungsträger über und sind von diesem bei den Familiengerichten durchzusetzen(BSG Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 75/08 R).

Das Bestehen einer sog temporären Bedarfsgemeinschaft i. S. d. Rechtsprechung des BSG      (z. B. Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 14/06 R) gebietet es auch, für den Bereich der Unterkunftskosten das Vorliegen eines erhöhten Bedarfs sorgfältig zu prüfen, um die grundgesetzlich geschützten und zu fördernden Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- oder umgangsberechtigten Elternteil zu gewährleisten. Im entschiedenen Fall war zur Umsetzung dementsprechend der Mittelwert zwischen der nach anzuwendendem Landesrecht für eine und der für zwei Personen angemessenen Wohnfläche anzunehmen (LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 04.01.12 – L 11 AS 635/11 B ER).