Rechtsanwalt Till Win
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Häufig verweigert das Jobcenter EU-Bürgern unter Berufung auf § 7 Abs.1 S.2 SGB II Hartz IV-Leistungen, weil diese sich lediglich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. In einem solchen Fall empfiehlt sich derzeit die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens, da viele der Richter am Berliner Sozialgericht die Jobcenter in solchen Fällen wegen der unklaren Rechtlage nach Europäischem Recht vorläufig verpflichten Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Dies gilt für alle Angehörige der EU-Staaten und daher auch für Staatsangehörige aus Bulgarien oder Rumänien (vgl. Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 29.06.2012 – S 96 AS 15360/12 ER – mit weiteren Nachweisen).
Je länger der jeweilige EU-Bürger bereits tatsächlich in Deutschland eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigter oder als Selbständiger ausgeübt hat und je je höher das Einkommen war, desto größer sind seine Chancen auch ohne Einschaltung des Gerichts Leistungen nach dem SGB II von den Jobcentern bewilligt zu bekommen.
In jedem Fall sollte der Betroffene einen Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen. Sollte der Sachbearbeiter in einem Gespräch die Auffassung vertreten, dass die Sache aussichtslos sei, sollte unbedingt eine schriftliche Ablehnung verlangt werden, da diese in der Regel für den Erhalt eines Beratungshilfescheins vorgelegt werden muss und auch die Einschaltung des Anwalts durch eine schriftliche Ablehnung erheblich erleichtert wird.