EU-Bürger auf Arbeitssuche

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win[at]t-online.de

Häufig verweigert das Jobcenter EU-Bürgern unter Berufung auf § 7 Abs.1 S.2 SGB II Hartz IV-Leistungen, weil diese sich lediglich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. In einem solchen Fall empfiehlt sich derzeit die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens, da  einige  Richter am Sozialgericht das Jobcenter in solchen Fällen im Rahmen einer Folgenabwägung vorläufig verpflichten Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII zu gewähren.

Je länger der jeweilige EU-Bürger bereits tatsächlich in Deutschland eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigter oder als Selbständiger ausgeübt hat und je je höher das Einkommen war, desto größer sind seine Chancen auch ohne Einschaltung des Gerichts Leistungen nach dem SGB II von den Jobcentern bewilligt zu bekommen.

In jedem Fall sollte der Betroffene einen Antrag beim zuständigen Jobcenter stellen. Sollte der Sachbearbeiter in einem Gespräch die Auffassung vertreten, dass die Sache aussichtslos sei, sollte unbedingt eine schriftliche Ablehnung verlangt werden, um den Anspruch mit einem Widerspruch weiter zu verfolgen.