Einkommensanrechnung Freibeträge § 11b SGB II Bürgergeld, Hartz 4

Rechtsanwalt Till Win
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§ 11b SGB II Absetzbeträge


Falls Sie eigene Einkünfte haben, dürfen diese nur nach Abzug der geltenden Freibeträge auf Ihre Bürgergeld angerechnet werden.

Einkommen aus Erwerbstätigkeit

Der Erwerbstätigenfreibetrag lässt sich am einfachsten an einem Beispielsarbeitseinkommen i.H.v. monatlich 1200,- Euro brutto / 900,- Euro netto erklären.

Für Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind die ersten 100 Euro vollkommen anrechnungsfrei.

Falls Sie mehr als 100 Euro Erwerbstätigeneinkommen haben, so erhalten Sie für den Teil Ihres Bruttogehalts der 100,- Euro übersteigt aber nicht 1000,- Euro übersteigt weitere 20 Prozent als Freibetrag gutgeschrieben (also maximal weitere 180,- Euro).

Sofern Ihr Bruttoeinkommen auch 1000,- Euro übersteigt erhalten Sie bis zum Betrag von 1200,- Euro weitere 10 Prozent als Freibetrag (also maximal weitere 20,- Euro). Der Maximale Freibetrag wird somit bei einem Bruttoeinkommen ab 1200,- Euro gewährt und beträgt 300,- Euro (100 + 180 + 20). Dieser Freibetrag ist von dem gesetzlichen Nettogehalt abzuziehen. Von den 900,- Euro Nettogehalt die jeden Monat aufs Konto überwiesen werden, würden somit lediglich  600,- Euro als Einkommen auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden.

Sonstiges Einkommen

Für Erwachsene die Einkommen haben, welches nicht aus Erwerbstätigkeit stammt, gibt es  lediglich einen Freibetrag i.H.v. 30,- Euro (sogenannte Versicherungspauschale). Minderjährige erhalten den Freibetrag für Versicherungen nur sofern tatsächlich versicherungskosten anfallen.