Umzug

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
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Vorherige Zustimmung zum Umzug

Sofern Sie umziehen möchten, sollten Sie grundsätzlich zuvor die Zustimmung des Jobcenters einholen. Das Jobcenter muss dem Umzug zustimmen, wenn der Auszug erforderlich ist und die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind (siehe Höhe der bewilligten Miete), § 22 Abs. 4 SGB II. Die Zustimmung zum Umzug kann nur im Hinblick auf ein konkret vorliegendes Wohnungsangebot erteilt werden, dieses ist daher dem Antrag beizufügen.

Umzugskosten

Auch notwendige angemessene Umzugskosten können bei einem erforderlichen Umzug übernommen werden, § 22 Abs. 6 SGB II. Die Übernahme der jeweiligen konkreten Kosten ist jedoch vor deren Entstehung beim Jobcenter zu beantragen.

Mietkaution

Auch eine Mietkaution kann als Darlehen übernommen werden, wenn die Übernahme vor dem Abschluss des Mietvertrags schriftlich beantragt wurde. Das Mietkautionsdarlehen wird jedoch im Anschluss mit Ihren laufenden Bezügen monatlich i.H.v. 10 Prozent des Regelbedarfs aufgerechnet, § 42 a SGB II.

Doppelmiete

Bei einem erforderlichen Umzug ist in der Regel auch eine umzugsbedingte nicht vermeidbare Doppelmiete (Überschneidungszeitraum der Miete für die alte Wohnung während der laufenden Kündigungsfrist und der Miete für die bereits angemietete neue Wohnung) zu übernehmen.

Anbei ein paar interessante Urteile:

– Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB 2 sind nach einem (nicht erforderlichen) Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus nicht auf die Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt (BSG mit Urteil vom 1.6.2010, B 4 AS 60/09 R).