Übernahme von Schulden

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win[at]t-online.de

Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden, § 22 Abs. 8 SGB II.

Anbei einige Interessante Urteile zu dem Problemkreis:

-Wegen der vergleichbaren Notlage bei Energierückständen für sonstigen Haushaltsstrom, der als Teil des Regelbedarfs eigentlich nicht den Unterkunftskosten zuzuordnen ist, können auch Energieschulden im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden. Die Sperrung der Energieversorgung ist eine Notlage, die die Bewohnbarkeit der Wohnung beeinträchtigt und die eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage ist. Auch eine Angekündigte Stromsperre stellt bereits einen ausreichenden Grund für ein Eilverfahren dar (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2012 – L 18 AS 2308/12 B ER).

-Hat ein Betroffener monatliche Abschläge auf den Stromverbrauch regelmäßig gezahlt und ergibt sich eine hohe Nachzahlung aus der tatsächlichen Verbrauchsabrechnung, so ist die Annahme einer missbräuchlichen Herbeiführung der durch die Nachforderung bedingten Notlage ausgeschlossen, selbst wenn die Vorauszahlungen ungewöhnlich gering waren (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2012 – L 18 AS 2308/12 B ER)

-Auch im Hinblick auf unterlassene Bemühungen, die Aufhebung der Stromsperre notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen bei dem zuständigen Zivilgericht zu erreichen gilt, dass ohne entsprechende Beratung und Hilfestellung ein Leistungsberechtigter die Möglichkeiten und Risiken eines solchen Rechtsschutzantrags in der Regel nicht abschätzen kann, so dass ihm ein solches Verfahren nicht ohne Weiteres zumutbar ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2012 – L 18 AS 2308/12 B ER).

-Führt die Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II verbleibt einem Grundsicherungsträger für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum (BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R, Rn 31 zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II). Wirtschaftlich unvernünftiges Handeln, das die drohende Wohnungslosigkeit mit verursacht hat, tritt zurück. Ebenso ist die Tatsache, dass die Mietschulden durch ein Fehlverhalten des Antragsstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) entstanden sind, nicht zu berücksichtigen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2013 – L 19 AS 1501/13 B; vgl. BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 As 58/09 R)

-Auch wenn der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben und auch keinen Räumungstitel erwirkt hat liegt ein Eilgrund vor, wenn das Mietverhältnis wegen bestehender Mietrückstände fristlos gekündigt wurde und von weiteren rechtlichen Schritten nur im Hinblick auf das laufende vorläufige Rechtsschutzverfahren abgesehen wurde, zumal unnötige Mehrkosten vermieden werden können, die durch jeden weiteren rechtlichen Schritt des Vermieters anfallen würden (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2011 – L 25 AS 535/11 B ER).