Schließlich ist der Minderungsbescheid vom 8.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.8.2014 rechtswidrig, weil er keine Entscheidung darüber enthält, ob der Beklagte die Unterkunftskosten an den Vermieter direkt überweist oder nicht. Gemäß § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II soll bei einer Minderung des Alg II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs das Alg II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Obdachlosigkeit zu vermeiden. Es soll sichergestellt werden, dass der Anteil der Leistungen, der für die Unterkunft und Heizung gedacht ist, auch tatsächlich bei Vermietern und anderen Empfangsberechtigten (zum Beispiel Energieversorgungsunternehmen) ankommt. Ferner trägt die Regelung dem Grundrecht der Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung, welches verfassungskonform eingeschränkt wird (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 112). Zwar hat der Beklagte den Kläger inhaltlich über die Rechtsfolge nach § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II belehrt. Er hätte jedoch im Zusammenhang mit der Minderung auch hierüber entscheiden müssen. Denn nur so kann der mit § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II verbundene Zweck erreicht werden. Der Leistungsempfänger muss Gewissheit darüber erhalten, ob die Unterkunftskosten für den Minderungszeitraum direkt an den Vermieter überwiesen werden oder nicht. Im letzteren Fall muss der Leistungsempfänger wissen, dass er für die Erbringung an den Vermieter weiterhin verpflichtet ist. Trifft der Leistungsträger hierüber keine Entscheidung, vermittelt er den Eindruck, die Miete – wie in der Rechtsfolgenbelehrung angekündigt – direkt an der Vermieter zu überweisen. Damit tritt jedoch die Lage ein, die § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II verhindern will, nämlich die Gefahr der Entstehung von Mietrückständen. Sie ist dann allerdings veranlasst durch die fehlende Entscheidung hierüber im Minderungsbescheid dahin, dass eine Direktüberweisung unterbleibt. Eine Entscheidung über die Vornahme oder das Unterbleiben der Direktüberweisung im Zusammenhang mit der Feststellung der Minderung ist daher erforderlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Leistungsberechtigte, wie vorliegend, nach Erlass des Minderungsbescheides die Erbringung von ergänzenden Sachleistungen beantragt und diese gewährt werden. Ergeht die Entscheidung im Sinne des Regelfalls nach § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II und erfolgt eine Direktüberweisung, muss dieser Regelfall nicht gesondert begründet werden. Trifft der Leistungsträger dagegen die Entscheidung, keine Direktüberweisung vorzunehmen, hat er dies gesondert zu begründen, weil es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt, die vom Regelermessen das § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II abweicht, § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Das Fehlen einer Begründung führe in diesem Fall zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 21a). Vorliegend hat der Beklagte jedoch gar keine Entscheidung getroffen.
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