SG München, Gerichtsbescheid vom 10. August 2016 – S 13 AS 2433/14, formale Fehlerhaftigkeit der Rechtsfolgenbelehrung wegen verkleinerter Schriftgröße

Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II setzt eine Rechtsfolgenbelehrung oder eine entsprechende positive Kenntnis beim Leistungsberechtigten voraus. Der Rechtsfolgenbelehrung kommt eine Warnfunktion zu, sie soll dem Leistungsberechtigten in verständlicher Form erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eine Pflichtverletzung auf seinen Leistungsanspruch haben werde (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 61). Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Hinblick auf die Sperrzeittatbestände des SGB III entschieden, dass die Rechtsfolgenbelehrung konkret, richtig, vollständig und verständlich sein muss und zeitnah im Zusammenhang mit einem Arbeitsangebot ergehen muss (BSG v. 10.12.1981 – 7 Rar 24/81 – BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr. 18). In Fortführung dieser Rechtsprechung haben die für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG betont, dass der Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung im Bereich des SGB II eine noch größere Bedeutung zukomme als im Bereich der Arbeitsförderung. Der soziale Schutzzweck, aus dem das BSG die Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung herleitet, spielt bei existenzsichernden Sozialleistungen, wie denen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, typischerweise eine noch größer Rolle als bei den klassischen Leistungen des Arbeitsförderungsrechts. Dies ist auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 – BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) abzuleiten (vgl. nur BSG v. 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R – BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4, juris Rn. 36; BSG v. 18.2.2010 – B 14 AS 53/08 R – BSGE 105, 297 = SozR 4-4-200 § 31 Nr. 5, juris Rn. 20; BSG v. 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris Rn. 24). Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Rechtsfolgenbelehrung hat das BVerfG wiederholt betont (vgl. BVerfG v. 6.5.2016 – 1 BvL 7/15 – juris). Im Hinblick auf diese Funktion und Bedeutung der Rechtsfolgenbelehrung muss sie die Anforderungen insbesondere einzelfallbezogen erfüllen.

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Die dem Vermittlungsvorschlag vom 21.3.2014 angefügte Rechtsfolgenbelehrung wird dieser Warnfunktion nicht gerecht. Worüber zu belehren ist, ergibt sich aus § 31a SGB II. Zwar ist die Rechtsfolgenbelehrung inhaltlich noch an den Anforderungen des BSG ausgerichtet. So zeigt sie dem Kläger einzelfallbezogen konkret auf, dass unter Nennung der ersten Pflichtverletzung vom 24.2.2014 eine weitere Pflichtverletzung zu einer Kürzung um 60 Prozent führen werde (§ 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II). Sie ist vollständig, weil sie auf die ergänzenden Sachleistungen ebenso hinweist wie auf die regelmäßige Direktüberweisung der Miete an den Vermieter (§ 31a Abs. 3 Satz 1, 3 SGB II). Allerdings ist sie formal nicht ausreichend verständlich. Diese Anforderung umfasst nach dem Sinn der Rechtsfolgenbelehrung, den Leistungsberechtigten die Rechtsfolgen warnend vor Augen zu führen, nicht nur inhaltliche Aspekte, sondern auch formale. Der Leistungsträger hat bei der Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben auf den Kreis der Leistungsbezieher abzustellen und muss hierbei berücksichtigen, dass diese in Verwaltungsangelegenheiten keine ihm gegenüber vergleichbare Übung besitzen. Dies gilt insbesondere für Leistungsbezieher wie den Kläger, dem es an einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit fehlt. Daher muss der Leistungsträger dafür Sorge tragen, dass Warnhinweise, die er zu erteilen hat, von einem Leistungsberechtigten üblicherweise auch wahrgenommen werden. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Durch die deutlich kleinere Schrift ist bereits das Lesen der Rechtsfolgenbelehrung erheblich erschwert, so verschwimmen auf den ersten Blick die einzelnen Zeilen. Ohne Absätze ist die inhaltliche Strukturierung für den Lesenden und die Realisierung des Inhaltes zudem deutlich erschwert. Insgesamt führt die formale Ausgestaltung der Rechtsfolgenbelehrung eher dazu, sie unbeachtet zu lassen anstatt die darin enthaltenen Warnungen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.

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