SG Aachen, Beschluss vom 05. August 2015 – S 14 AS 702/15 ER; Bestimmtheitsanforderungen hinsichtlich der Bewerbungspflicht und der Kostenübernahme für Bewerbungen

aa) Die Verpflichtung des Antragstellers zum Nachweis von vier als Bewerbungen definierten Eigenbemühungen unter Ziff. 2 des Ersatzes einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 30.06.2015 genügt den Anforderungen des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht.

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§ 33 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Dies macht erforderlich, dass der Betroffene aus der gewählten Formulierung schlüssig nachvollziehen kann, was von ihm erwartet wird und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben (LSG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 – L 7 AS 1398/13 B ER). Aus dem Bestimmtheitsgrundsatz nach § 33 Abs. 1 SGB X folgt insbesondere, dass der Inhalt der Regelung hinreichend bestimmt ist. Aus der Regelung muss sich ergeben, welcher Lebenssachverhalt mit welcher Rechtsfolge geregelt ist (Pattar in: jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 19). Inhaltlich hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 29.01.1997 – 11 RAr 43/96). Nicht ausreichend für die Bestimmtheit ist, dass der Regelungsgehalt durch zukünftig hinzutretende Ereignisse, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegen, nach Erlass des Verwaltungsaktes überhaupt erst zutage tritt (LSG NRW, Beschluss vom 04. September 2014 – L 7 AS 1018/14 B ER, L 7 AS 1442/14 B -, Rn. 5, juris).

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Diesen Maßstäben genügt die unter Ziff. 2 Abs. 1-5 des Bescheides vom 30.06.2015 statuierte Pflicht des Antragstellers zunächst insofern nicht, als nicht deutlich wird, in welcher Form die ihm abverlangten Bewerbungen zu erfolgen haben. Sofern der Antragsteller unter Spiegelstrich 1 auf regelmäßige ( ) Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen verpflichtet wird, bleibt ihm die Form seiner diesbezüglichen Eigenbemühungen offen. Nicht geregelt wird, ob die Bewerbungen persönlich, fernmündlich, per email oder schriftlich zu erfolgen haben. Mit Blick auf die Wahllosigkeit der in Bezug genommenen Stellen (nicht nur dem bisherigen Berufsbild entsprechend – auch Zeitarbeitsfirmen) drängt sich eine konkrete Bewerbungsform auch nicht zwangsläufig auf. Auch die verpflichtende Dokumentation durch Sammlung/Aufbewahrung der Stellenanzeigen und Presseanzeigen unter Spiegelstrich 2 stärkt zunächst die Annahme, eine Bewerbung könne etwa persönlich oder fernmündlich erfolgen. Soweit jedoch sodann offenbar additiv („sowie folgende Nachweise“) Eingangsbestätigungen der Bewerbungsschreiben oder Absagen gefordert werden, bleibt der Adressat bei Verwendung eines bestimmten Artikels vor dem Wort „Bewerbungsschreiben“ im Unklaren darüber, ob seine Bewerbungen nicht vielmehr zwingend in Schriftform zu erfolgen haben.

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bb) Die Festsetzungen der Pflichten des Antragstellers, monatlich mindestens vier als Bewerbungen durch Dokumentation in Form von Sammlung/Aufbewahrung von Stellenanzeigen, Presseanzeigen sowie Eingangsbestätigungen der Bewerbungsschreiben oder Absagen dem Antragsgegner nachzuweisen ist danach ferner deshalb rechtswidrig, weil die synallagmatische Pflicht des Antragsgegners zur Übernahme der damit einhergehenden Kosten nicht hinreichend verbindlich und bestimmt festgelegt ist.

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(1) Ähnlich (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 07. Juli 2014 – S 18 AS 3048/14 ER -, Rn. 107, juris; SG Aachen, Beschluss vom 16. Juni 2015 – S 14 AS 513/15 ER -, Rn. 34, juris; Kador, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., 2013, § 15 Rn. 39) wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung in Arbeit vom Träger erhalten soll, nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verbindlich und konkret zu bezeichnen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER – info also 2012, 220 = juris, Rn. 6; LSG Ba-Wü, Urteil vom 14. Juli 2010 – L 3 AS 4018/09 -, Rn. 21, juris.; Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15, Rn. 29; Sonnhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 3. Aufl., 2012, § 15 Rn. 92). Dies impliziert bereits der Wortlaut, nach dem zu bestimmen ist, welche Leistungen der Erwerbsfähige erhält, nicht welche er erhalten kann o. ä. (vgl. Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 58). Sinn und Zweck der Eingliederungsvereinbarung ist nach dem Gesetzesentwurf der damaligen Regierungsfraktion vom 05.09.2004 (BT-Drs 15/1516 S. 54) mit der Eingliederungsvereinbarung das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit zu konkretisieren. Damit erhält die Eingliederungsvereinbarung bzw. der nachrangige entsprechende Ersatz durch Verwaltungsakt eine zentrale Funktion in einem Gesetzeskonzept, dass auf eine Steuerung des Einzelfalles durch abstrakt generelle Regelungen verzichten will (Spellbrink, NZS 2005, S. 231; Kador, a.a.O., Rn. 1 ff.). Aus diesem Grund entspricht es nicht den Anforderungen an eine Regelung im Sinne § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, wenn letztlich nichts Konkreteres festgelegt wird, als das, was – abstrakt generell – bereits in § 16 SGB II als Eingliederungsleistungen katalogisiert ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2006 – L 14 B 771/06 AS ER – Rn. 3, juris). Vielmehr wird eine verbindliche und möglichst (vgl. SG Stuttgart a.a.O.) konkrete Entscheidung in der Eingliederungsvereinbarung selbst intendiert (vgl. BT-Drs. a.a.O.: „verbindliche Aussagen“). Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindlich festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt (Sächsisches LSG, Urteil vom 27. Februar 2014 – L 3 AS 639/10 -, Rn. 50, juris).

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Im Falle des Ersetzens der grds. durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. SGB X) zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Grundsicherungsträger zu vereinbarenden Regelungen nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II, ist zudem das Bestimmtheitserfordernis aus § 33 Abs. 1 SGB X zu beachten.

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Soweit der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 30.06.2015 als zweite der unter Ziff. 1 geregelten Verpflichtungen des Antragsgegners bestimmt, dieser unterstütze Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB II, sind die dargelegten Anforderungen nicht erfüllt.

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Die Regelung genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X nicht. Aus der gewählten Formulierung wird dem Adressaten nicht erkennbar, ob der Antragsgegner die Tatbestandsvoraussetzung der Notwendigkeit der Förderungsleistung nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB III (§ 16 Abs. 1 SGB II ist eine Rechtsgrundverweisung; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 16, Rn. 30), der auch für den Fall des Satzes 2 gilt, schon geprüft hat und das ihm nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB III (vgl. Hassel, in: SGB III, 6. Aufl. 2012, § 44, Rn. 9) zustehende Ermessen (vgl. Thie, in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 16, Rn. 12; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 16, Rn. 39) bereits im Sinne einer ihn begünstigenden Grundentscheidung ausgeübt hat oder nicht.

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Während nach Lektüre des ersten Satzteiles der Regelung die Tatbestandsprüfung erfolgt und die Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers gefallen zu sein scheint, weil die avisierte Unterstützung zwar unter dem Vorbehalt der Angemessenheit und des Nachweises zu übernehmender Kosten aber doch dem Grunde nach unbedingt ausgesprochen wird, ergeben sich im Weiteren erhebliche Zweifel, sofern auf die Maßgaben des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB II abgehoben wird. Dem objektiven Empfänger verbleiben danach Unklarheiten, ob nicht schlicht eine Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe der hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt wird. (anders: LSG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2013 – L 7 AS 40/13 B -, Rn. 7, juris). Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hätte indes noch eine Tatbestandsprüfung zu erfolgen und verbliebe eine Ermessenentscheidung zu treffen. Unter dieser Lesart blieben unzweifelhaft auch die Anforderung an eine konkrete und verbindliche Einzelfallregelung des § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II verfehlt. Die bestehende Unsicherheit wird dadurch befördert, dass der Antragsgegner nicht einmal im Sinne einer Pauschale bzw. eines Höchstbetrages (vgl. § 44 Abs. 3 S. 1 SGB III) über den Umfang der in Bezug genommenen Leistungen entschieden hat. (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2015 – L 7 AS 781/14 -, Rn. 52, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 05.06.2013 – L 11 AS 272/13 B ER – Rn. 13, juris; LSG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2014 – L 2 AS 1460/14 B ER -, Rn. 4, juris; LSG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 – L 7 AS 201/14 NZB -, Rn. 11, juris; zu letztgenanntem Aspekt: LSG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 – L 19 AS 2098/12 B ER – Rn. 17, juris; weitgehender noch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER -, Rn. 6, juris: Die übernahmefähigen Kosten müssen konkret festgelegt werden, die Verwendung des Begriffes der Angemessenheit sei insofern zu unverbindlich; LSG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12 B ER -, Rn. 31, juris).

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Hinzu tritt, dass die Unterstützungsleistungen in Form angemessener und nachgewiesener Kosten für schriftliche Bewerbungen unter den Vorbehalt eines vorhergehenden Antrages gestellt werden. Dies nährt nicht nur die Annahme des Adressaten, über die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgenseite werde – unter den Auspizien des jeweiligen Antrages – noch zu befinden sein. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb bei einer Beschränkung der Übernahme konkret nachgewiesener Kosten auf ein angemessenes Maß ein vorheriger Antrag erforderlich sein sollte, wenn nicht über die Kostentragung noch dem Grunde nach zu entscheiden bliebe. In Bezug auf das Antragserfordernis bleibt zudem unklar, ob es für jede einzelne Bewerbung gilt, komplementär zur Nachweispflicht der Bewerbungen nach Ziff. 2 der Eingliederungsvereinbarung monatlich besteht oder einmalig für den Bewilligungszeitraum. Schon allein aus diesem Grund ist die Kostenerstattungsregelung zu unbestimmt (Hess LSG, Beschluss vom 30. Juli 2013 – L 9 AS 490/13 B ER -, Rn. 10, juris; Hess LSG, Beschluss vom 16. Januar 2014 – L 9 AS 846/13 B ER -, Rn. 17, juris).
(SG Aachen, Beschluss vom 05. August 2015 – S 14 AS 702/15 ER –, Rn. 27, juris)

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