Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. August 2008 – L 2 B 482/08 AS-ER, Sanktion wegen Maßnahmeabbruch erfordert positive Feststellung der Zumutbarkeit der Maßnahme

b) Ob beim Ast. die Voraussetzungen des § 31 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB II vorliegen, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt werden.
Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB II wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, das Alg II unter den in § 31 Abs. 1 und 4 SGB II genannten Voraussetzungen bei wiederholter Pflichtverletzung um 100 v. H. gemindert. Gemäß § 31 Abs. 1 SGB II kann eine Sanktion erfolgen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a SGB II geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a SGB II oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen (Nr. 1). Ebenso kann eine Sanktion erfolgen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat (Nr. 2). Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Nach § 31 Abs. 5 Satz 5 SGB II kann der Träger unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

Zwar hat der 1988 geborene Ast. das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet. Auch handelt es sich um einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen ist in der Eingliederungsvereinbarung vom 23.07.2007/16.08.2007 erfolgt. Zudem hat der Ast. durch sein wiederholtes unentschuldigtes Fehlen während der Maßnahme „Arbeiten und Lernen – Erwerb des Hauptschulabschlusses mit berufspraktischem Einsatz“ Anlass zum Abbruch der Maßnahme gegeben.
Ob die Maßnahme jedoch zumutbar war, d.h. ob der Ast. aufgrund seiner intellektuellen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen überhaupt in der Lage war, die Maßnahme erfolgreich abzuschließen, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der bislang vorliegenden Unterlagen nicht sicher beantwortet werden.
Zweifel daran bestehen, weil der Ast. ausweislich der Arztbriefe von Dr. B1 und Assistenzärztin A1, S. Krankenhaus A., vom 25.06.2001 und von Dr. H1, Dr. L1 und Dipl.-Psych. E1, ebenfalls S. Krankenhaus A., vom 27.02.2004 nach um ein Jahr verspäteter Schulreife bereits die erste Klasse wegen Lernschwierigkeiten wiederholen und nach der dritten Klasse in eine Förderschule für Lernbehinderte umgeschult werden musste, und selbst in dieser die Notwendigkeit bestand, die siebte Klasse zu wiederholen.
Auch ist im Arztbrief vom 27.02.2004 formuliert: „Retrospektiv könnte bei dem Jugendlichen eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen haben, obgleich sich diese im entsprechenden testpsychologischen Verfahren (DIKJ) nicht widerspiegelte. Dafür sprechen sein Interessenverlust, der Rückzug ins Bett, seine bedrückte Stimmung und seine verminderte Konzentrationsfähigkeit in der Heimatschule.“ Es wurde eine weitere psychiatrisch-psychiologische Therapie empfohlen, die jedoch nicht stattfand.
Eine sichere Beantwortung der Frage, ob dem Ast. die Maßnahme zumutbar war, ist auch nicht auf der Grundlage der Stellungnahme von Priv. Doz. Dr. H1 vom 02.05.2008 möglich. Priv.-Doz. Dr. H1, der den Ast. seit 2004 nicht mehr gesehen hat, hat hierin ausgeführt:
„Ihre auf Seite 2 ihres Schreibens formulierten Fragen lassen sich leider nicht beantworten, da das Ende der Behandlung bereits mehr als vier Jahre zurückliegt.

Nach den damals erhobenen Befunden hinsichtlich der Lern- und Leistungsmöglichkeiten sollte es Herrn … möglich sein, einen Hauptschulabschluss nachzuholen. Allerdings ist hier nicht der weitere Entwicklungsweg von Herrn … bekannt. Gegebenenfalls müsste Herr … nochmals von einem Erwachsenenpsychiater untersucht werden.“
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Diese Einschätzung reicht für die positive Feststellung der Zumutbarkeit der Maßnahme nicht aus.
An der Tatsache ändert auch nichts, dass der Ast. am 18.09.2006 und zu einem weiteren Termin nicht bei dem von der Ag. beauftragten psychiatrischem Gutachter erschienen ist. Hieraus ergibt sich vielmehr, dass auch die Ag. die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung erkannt hat, um entscheiden zu können, welche Maßnahmen dem Ast. noch zumutbar sind.
Dass der Ast. vor der Aufnahme der Maßnahme „Arbeiten und Lernen – Erwerb des Hauptschulabschlusses mit berufspraktischem Einsatz“ beim Maßnahmeträger an einer Trainingsmaßnahme zur Feststellung seiner Eignung teilgenommen hat, die keine psychiatrische Untersuchung umfasste, ist aufgrund der Persönlichkeits- und Gesundheitsbesonderheiten des Ast. nicht ausreichend.
Es bestehen aufgrund des Werdegangs des Ast. (Wiederholung von Klassen, kein regulärer Erwerb eines Schulabschlusses, regelmäßige Flucht aus Heimen), des familiären Hintergrunds (seit der Geburt keinen Kontakt zur Mutter, ständige Probleme mit der neuen Frau des Vaters) und der gesundheitlichen Besonderheiten (bereits 2004 wurde angesichts des Interessensverlustes, des Rückzugs ins Bett, der bedrückten Stimmung und der verminderten Konzentrationsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode vermutet) Zweifel, dass der Ast. trotz Anspannung seiner Willenskräfte überhaupt in der Lage war, ohne therapeutische Begleitung feste Regeln (z.B. täglich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu erscheinen und während einer vorgegebenen Zeit dort zu verbleiben) einzuhalten und auf Misserfolge anders als durch Flucht zu reagieren.
Aus dem selben Grund kann eine sichere Feststellung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1c) SGB II nicht erfolgen.
Eine endgültige Prüfung der Sachlage ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. Ein Gutachten kann in diesem Verfahren nicht eingeholt werden.
Daher ist das Verfahren anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –, zitiert nach Juris, Rn. 25; BVerfG, NVWZ-RR 2001, Seite 694, 695). In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Ast. umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Das gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

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