Den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet der im Wege einer echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zahlung der für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 30.06.2013 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. insgesamt 2.010,00 EUR.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Die vom Kläger erhobene echte Leistungsklage ist zulässig. Die echte Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 5 SGG ist statthaft, da der Kläger die Auszahlung der im Bescheid vom 04.02.2013 bewilligten Leistungen für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.06.2013 begehrt. Zur Umsetzung dieses Zahlungsanspruchs bedarf es keines weiteren Verwaltungsaktes. Der Kläger ist auch entsprechend § 54 Abs. 1 S. 2 SGG klagebefugt. Danach ist klagebefugt, wer geltend macht, einen Anspruch auf die begehrte Leistung zu haben, und es muss zumindest möglich sein, dass er einen solchen Anspruch hat. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Leistungsklage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 2.010,00 EUR zu. Mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 04.02.2013 ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines monatlichen Betrages von 670,00 EUR für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 30.06.2013 gegenüber dem Beklagten entstanden (1.). Der Zahlungsanspruch ist nicht nachträglich durch den Erlass des Sanktionsbescheides vom 25.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 untergegangen (2.). Der Zahlungsanspruch ist auch durchsetzbar (3.).
1. Mit Bescheid vom 04.02.2013 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 in Höhe von monatlich 670,00 EUR bewilligt. Dieser Bescheid ist infolge seiner Bekanntgabe an den Kläger wirksam (§§ 37, 39 Abs. 1 S. 1 SGB X) und mit seinem bekannt gegebenen Inhalt zwischen den Beteiligten bindend geworden (§§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB X, 77 SGG). Der Kläger hat gegen den Bewilligungsbescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt. Mangels erkennbarer Nichtigkeitsgründe ist der Bewilligungsbescheid auch nicht unwirksam (§§ 39 Abs. 3, 40 SGB X). Damit hat sich der Beklagte u.a. verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.06.2013 monatlich 670,00 EUR zu zahlen.
2. Der sich aus dem Bescheid vom 04.02.2013 ergebende Zahlungsanspruch ist auch nicht nachträglich durch den Erlass des Sanktionsbescheides vom 25.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 untergegangen. Dieser Sanktionsbescheid ist weder selbstvollziehend (a) noch ist durch ihn der Bewilligungsbescheid vom 04.02.2013 mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 SGB X aufgehoben worden (b).
a) Nach dem Verfügungssatz des Bescheides vom 25.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 hat der Beklagte die Minderung des Arbeitslosengeld II – Anspruches des Klägers um 100% für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 30.06.2013 wegen der wiederholten Erfüllung eines Sanktionstatbestandes i.S.v. §§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 31a Abs. 1 S. 3 SGB II gemäß § 31b Abs. 1 S. 1 SGB II festgestellt. Damit regelt dieser Bescheid den Beginn, die Höhe und die Dauer der Minderung des Arbeitslosengeld II – Anspruches wegen einer Pflichtverletzung i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II gemäß §§ 31a, 31b SGB II.
Die Bindungswirkung des Bewilligungsbescheides vom 04.02.2013 wird aber mit dieser Feststellung allein nicht durchbrochen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach auch §§ 31a, 31b SGB II in der ab dem 01.04.2011 bestehenden Rechtslage nicht regeln, dass die Feststellung von Beginn, Dauer und Höhe einer Minderung des Arbeitslosengeldes II zugleich die Bindungswirkung entgegenstehender Bewilligungsbescheide im Sinne derer Erledigung auf andere Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X) entfallen lässt. Vielmehr bedarf es (auch weiterhin) einer formellen Umsetzung der festgestellten Minderung durch eine förmliche Änderung entgegenstehender Bewilligungsbescheide nach § 48 SGB X im Umfang der eingetretenen Minderung (vgl. BSG, Urteile vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R und B 14 AS 20/14 R). Insoweit handelt es sich bei den Vorschriften der §§ 31a, 31b SGB II nicht um Regelungen mit selbstvollziehendem (self-executing) Charakter und auch nicht um Sonderregelungen zu § 48 SGB X.
b) Der Bescheid vom 25.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 enthält die danach erforderliche teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 04.02.2013 nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X im Umfang der festgestellten Minderung nicht. Er kann weder als förmliche Aufhebung nach § 48 SGB X ausgelegt (aa) noch in eine solche umgedeutet werden (bb).
aa) Eine ausdrückliche teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 04.02.2013 im Umfang der festgestellten Minderung nach § 48 SGB X nimmt der Bescheid vom 25.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 nicht vor. Seine Verfügungssätze beschränken sich auf die Feststellung der Minderung des Alg-II-Anspruches um 100% für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 30.06.2013. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts können diese Verfügungsätze auch nicht als teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 04.02.2013 für einen bestimmten Zeitraum ausgelegt werden.
Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist ausgehend von seinem Verfügungssatz unter Heranziehung des in § 133 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens vorzunehmen, wonach es nicht auf den buchstäblich geäußerten, sondern auf den wirklichen Willen ankommt. Zur Ermittlung des wirklichen Willens sind dabei auch die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragenden Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, wenn sie dem Beteiligten bekannt sind und der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht (BSG, Urteile vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R – SozR 4-4200 § 40 Nr. 9 m.w.N. und vom 20.03.2013 – B 5 R 16/12 R – NZS 2013, 718 m.w.N). Maßstab der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist daher der „Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat“ (BSG, Urteile vom 13.08.2014 – B 6 KA 38/13 R – SozR 4-2500 § 106 Nr. 47 m.w.N. und vom 20.03.2013, a.a.O.). Dabei ist das Bestimmtheitserfordernis zu beachten. Dieses verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig hervorgehen, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsaktes Klarstellungsfunktion zu (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – SozR 4-4200 § 31 Nr. 3 m.w.N.). Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BSG, Urteil vom 08.11.2007 – B 9/9a V 1/06 R).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich aus der Sicht eines verständigen Beteiligten, der über die Zusammenhänge informiert ist, dass der Beklagte mit Bescheid vom 25.03.2013 das Arbeitslosengeld II des Klägers als in einer weiteren Stufe um 100 % gemindert angesehen hat, wobei die Minderung sowohl den Regelbedarf als auch Mehrbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung umfasst und für die drei Monate vom 01.04.2013 bis 30.06.2013 festzustellen ist. Der Begründung des Bescheides ist zudem zu entnehmen, vom Eintritt welcher leistungsrechtlichen Folgen der Beklagte bei Bekanntgabe des Bescheides vom 25.03.2013 ausgegangen ist. Weder dem Verfügungssatz des Bescheides noch seiner Begründung ist dagegen zu entnehmen, welchen Einfluss der Beklagte auf die bis dato bestandskräftige Bewilligung vom 04.02.2013 zu nehmen gedachte. Der Bescheid vom 04.02.2013 findet weder datiert noch abstrakt bezeichnet irgendeine Erwähnung. Weder im Verfügungssatz noch in den Gründen des Bescheides vom 25.03.2013 finden sich darüber hinaus Hinweise auf eine Regelungsabsicht des Beklagten hinsichtlich einer Änderung der bestehenden Bescheidlage. Sowohl nach Aufbau des Bescheides als auch nach der verwandten Terminologie, wie z. B. „der Auszahlungsanspruch mindert sich “ , „treten die dargestellten Rechtsfolgen somit zum 01.04.2013 ein “ ist der Beklagte davon ausgegangen, dass es seit der Änderung der Rechtslage ab dem 01.04.2011 im Fall der Minderung des Arbeitslosengeldes II nach §§ 31, 31a, 31b SGB II keiner förmlichen Änderung bereits ergangener Bewilligungen mehr bedarf. Eine Regelungsabsicht ergibt sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Beklagten auch nicht aus den dem Bescheid beigefügten Berechnungsbögen, denen ein Leistungsanspruch „0,00 EUR“ für den Sanktionszeitraum sowie ein Leistungsanspruch von „670,00 EUR“ für einen außerhalb des Sanktionszeitraumes liegenden Monat zu entnehmen sind. Die eingetretene Minderung des Arbeitslosengeldes II wird so nicht nur prozentual beschrieben sondern auch beziffert. Diese Daten sind aus der Sicht eines verständigen Adressaten im Zusammenhang mit der getroffenen Feststellung des Sanktionsereignisses als Feststellung der nach Vorstellung des Beklagten eintretenden materiellen Rechtslage zu würdigen, ohne dass sich auch nur im Ansatz hieraus entnehmen ließe, wie der Beklagte diese Rechtslage durch eine Änderung bestehender Bewilligungen herzustellen beabsichtigte. Dies ergibt sich allein schon aus der Begründung des Bescheides, wonach „die Berechnungen für den Minderungszeitraum und den Folgemonat in der Anlage beigefügt sind“. Auch im Widerspruchsbescheid, der sich im Wesentlichen zur Erfüllung des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB II verhält, hat eine Absicht des Beklagten, die festgestellte Minderung des Leistungsanspruchs durch Erlass eines förmlichen Änderungsbescheides umzusetzen, keinen Niederschlag gefunden.
bb) Der Bescheid vom 25.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 kann auch nicht in eine (zugleich vorgenommene) Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2013 umgedeutet werden. Nach § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt nach § 43 Abs. 2 S.1 SGB X nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolge für den Betroffenen ungünstiger wäre als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.
Die nach den Regelungszusammenhang für das Verwaltungsverfahren geschaffene Möglichkeit der Umdeutung nach § 43 SGB X besteht zwar grundsätzlich auch im gerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung von § 43 SGB X (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 33/07 R – SozR 4-1500 § 77 Nr. 1). Die Voraussetzungen einer Konversion nach § 43 SGB X liegen allerdings schon deshalb nicht vor, weil vorliegend nicht ein fehlerhafter Verwaltungsakt – Feststellung der Minderung des Arbeitslosengeld II – in einen anderen Verwaltungsakt – teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidung – umgedeutet werden soll, sondern dem Verfügungssatz des Bescheides vom 25.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 – Feststellung der Minderung des Anspruchs um 100% in der Zeit vom 01.04.2013 bis zum 30.06.0213 – eine weitere Verfügung – teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 04.02.2013 im Umfang der festgestellten Minderung nach § 48 SGB X – hinzugefügt werden soll. Das intendierte Ergebnis der Umdeutung wäre die Umwandlung des Bescheides vom 25.03.2013 in die Feststellung eines Sanktionstatbestandes zuzüglich der Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung, mithin die Wandlung eines Verwaltungsaktes in zwei Verwaltungsakte. Diese Konstellation wird von § 43 Abs. 1 SGB X nicht erfasst, weil der ergangene Bescheid gerade nicht umgedeutet, vielmehr aufrecht erhalten bleiben soll (vgl. zur Zulässigkeit einer isolierten Feststellung der Minderung eines Leistungsanspruches nach §§ 31, 31a, 31b SGB II: BSG, Urteile vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R – und – B 14 AS 20/14 R) und ihm nur ein weiterer Verwaltungsakt hinzugefügt werden soll (BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 33/07 R, a.a.O.; LSG Hessen, Urteil vom 24.04.2015 – L 9 AS 828/14).
Des weiteren steht einer Konversion des Sanktionsbescheides in einen Aufhebungsbescheid entgegen, dass die Umdeutung der Feststellung einer Minderung nach §§ 31a, 31b SGB II in eine zugleich vorgenommene Aufhebungsentscheidung erkennbar dem Regelungswillen des Beklagten bei Erlass des Bescheides vom 25.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2013 widerspräche. Diesem Bescheid ist auch bei großzügigem Verständnis und weiter Auslegung seines Verfügungssatzes unter Hinzuziehung der Begründungselemente keine Absicht des Beklagten zu entnehmen, einen existierenden Bewilligungsbescheid zu ändern. Vielmehr ist der Beklagte bei der Abfassung des Minderungsbescheides augenscheinlich von der auch teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung ausgegangen, dass es seit der Änderung der Rechtslage ab dem 01.04.2011 im Fall der Minderung des Arbeitslosengeldes II nach §§ 31, 31a, 31b SGB II keiner förmlichen Änderung der Bewilligungen mehr bedarf (vgl. oben aa).
Schließlich verstieße die Umdeutung der alleinigen Feststellung des Eintritts eines Minderungstatbestandes in die Feststellung des Minderungstatbestandes zuzüglich einer Aufhebungsentscheidung gegen das Verschlechterungsverbot nach § 43 Abs. 2 S. 1 2. Alt. SGB X. Danach darf der umgedeutete Verwaltungsakt für keinen Beteiligten ungünstigere Rechtsfolgen als der ursprüngliche haben, der Eintritt wirtschaftlich ungünstigerer Folgen reicht aus (Schütze in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl., § 43 Rn. 11 m. w. N.). Da die Feststellung des Minderungstatbestandes nach der vorstehend aufgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinerlei Einfluss auf bereits bewilligte Ansprüche nach dem SGB II hat, träte der leistungsrechtliche Nachteil für den Kläger – Wegfall der Leistungsansprüche für die Dauer von drei Monaten – erst infolge der Umdeutung in eine Aufhebungsentscheidung ein.
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