BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 – 5 AZR 277/14, AGB-Kontrolle Verfallfrist kürzer als 3 Monate

Die erste Stufe der Frist zur Geltendmachung von Zuschlägen ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie wegen ihrer Kürze den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ihm verbleibt zur Geltendmachung nicht eine Mindestfrist von drei Monaten ab Fälligkeit des nicht erfüllten Anspruchs (vgl. BAG 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 – Rn. 34 ff., BAGE 116, 66; 19. Februar 2014 – 5 AZR 920/12 – Rn. 25).

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