Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das ernstliche Verlangen eines Dritten, der unter Androhung von Nachteilen vom Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers fordert, auch dann einen Grund zur Kündigung bilden, wenn es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung fehlt (BAG 18. Juli 2013 – 6 AZR 420/12 – Rn. 38). Allerdings unterliegt eine solche „echte“ Druckkündigung – unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung als betriebsbedingte (so zuletzt BAG 18. Juli 2013 – 6 AZR 420/12 – Rn. 44; Bergwitz/Vollstädt DB 2015, 2635) oder personenbedingte Kündigung (zB Kerwer in Boecken/Düwell/Diller/Hanau Gesamtes Arbeitsrecht § 1 KSchG Rn. 589; APS/Kiel 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 521; Krause in vHH/L KSchG 15. Aufl. § 1 Rn. 346; ErfK/Oetker 16. Aufl. § 1 KSchG Rn. 184) – strengen Anforderungen. Insbesondere darf der Arbeitgeber einem Kündigungsverlangen seitens der Belegschaft oder eines Teils der Mitarbeiter nicht ohne Weiteres nachgeben. Er hat sich vielmehr schützend vor den Betroffenen zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, um die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen. Nur wenn trotz solcher Bemühungen die Verwirklichung der Drohung in Aussicht gestellt wird und dem Arbeitgeber dadurch schwere wirtschaftliche Nachteile drohen, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden. Zu berücksichtigen ist auch das eigene Verhalten des Arbeitgebers. Insbesondere kann er sich nicht auf eine Drucksituation berufen, die er selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat – etwa wenn er für die ablehnende Haltung der Belegschaft gegenüber dem Arbeitnehmer selbst den Anlass gegeben hat (BAG 18. Juli 2013 – 6 AZR 420/12 – Rn. 39). Umgekehrt kann auch das Verhalten des Arbeitnehmers von Bedeutung sein. Auch er muss aufgrund der ihn treffenden Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) nach Möglichkeit Nachteile für den Arbeitgeber vermeiden und vermeiden helfen (BAG 26. Januar 1962 – 2 AZR 244/61 – zu II 4 a der Gründe, BAGE 12, 220). Die gegenüber der Druckkündigung vorgebrachten, grundsätzlichen Bedenken (zuletzt SPV/Preis 11. Aufl. Rn. 970; Hamacher NZA 2014, 134; Mareck AA 2014, 85) überzeugen nicht. Auch außerhalb eines unberechtigten Kündigungsverlangens kann ein von dritter Seite ausgeübter unberechtigter Druck den Arbeitgeber zu wirtschaftlichem Handeln zwingen, um den Fortbestand des Betriebs zu sichern (BAG 18. Juli 2013 – 6 AZR 420/12 – Rn. 45 f.).
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Aktuelles
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- Bundessozialgericht Urteil vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R, Jobcenternachzahlungen müssen grundsätzlich mit 4 Prozentpunkten verzinst werden
- BSG, Urteil v. 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R, Verjährung von Jobcenterrückforderungen grundsätzlich nach 4 Jahren und nicht nach 30 Jahren
- Mietendeckel Berlin Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. März 2021 – 2 BvF 1/20, Übernahme von Mietnachzahlung beim Jobcenter beantragen
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 Verfassungswidrigkeit bestimmter Sanktionen nach dem SGB II
- DriveNow Schadensregulierung – Landgericht Berlin weist Klage wegen wasserbedingtem Motorschaden ab
- B.Z. Artikel, Amt zahlt Hartz-IV-Empfängern größere und teurere Wohnungen
- BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 01. August 2017 – 1 BvR 1910/12: Eilrechtsschutz wegen zu geringer Kosten für Unterkunft und Heizung darf nicht shematisch von Räumungsklage abhängig gemacht werden, drohende Verfahrenskosten sind ebenfalls zu berücksichtigen
- Zeit-Artikel vom 22.08.2017, Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Hartz-IV-Empfängern Sozialgerichte müssen prüfen, welche Folgen eine Kürzung von ALG-II-Bezügen hat. Eine schematische Beurteilung sei unzulässig, entschieden die Verfassungsrichter.
- BZ – Artikel vom 17.02.2017; Spitze bei Bestrafungen, Hart IV statt Hartz IV: Das sind die härtesten Jobcenter Berlins