„Auch bei Anwendung der um den Faktor 1,1 erhöhten Werte der Wohngeldtabelle (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) dürfte § 12 Abs. 7 WoGG (Klimakomponente) zu berücksichtigen sein. Die dort enthaltenen Werte erhöhen nach dem Wortlaut die Werte der Anlage 1, dies ergibt sich auch den gesetzgeberischen Motiven (BT-Drs. 20/3936 S. 75 zu Nr. 5 Buchst. b letzter Absatz und 82 zu Nr. 14 Buchst. c). Für 2023 ergäbe sich für Berlin mithin ein Wert von 1,1(579 + 24,80) = 664,18 Euro. Mit den Heizkosten (die Werte der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG enthalten wegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG nicht die Heizkosten) von 97,72 Euro (auch nach der AV Wohnen nicht unangemessen) ergäbe sich nach dieser Auffassung ein Grenzwert von 761,90 Euro. Bei tatsächlichen Mietkosten von 772,28 Euro hätte mithin nach der bestehenden Rechtsprechung des BSG in einem erheblichem Umfange Erfolgsaussicht bestanden und wäre der Bescheid vom 11. Januar 2023 mit der Folge fast kostendeckender Leistungen zurückzunehmen.“
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Aktuelles
- Berlin kann Ansprüche auf Sozialwohnungen bei weitem nicht erfüllen
- LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2023 – L 34 AS 319/19: Die AV-Wohnen für Berlin stellt kein schlüssiges Konzept dar. Die Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete ist gem. § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % zu bestimmen.
- LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2024 – L 32 AS 1179/23 B ER: Auch bei Anwendung der um den Faktor 1,1 erhöhten Werte der Wohngeldtabelle (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) dürfte § 12 Abs. 7 WoGG (Klimakomponente) zu berücksichtigen sein.
- LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2023 – L 32 AS 1888/17: „Wohnraum, der nach den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus und des WoGG angemessen ist, kann jedenfalls in angespannten Wohnungsmärkten nicht grundsicherungsrechtlich unangemessen sein.“
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 09.04.2019 – L 32 AS 816/18 B PKH – Endgültige Leistungsfestsetzung auf null setzt ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung voraus.
- Bundessozialgericht Urteil vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R, Jobcenternachzahlungen müssen grundsätzlich mit 4 Prozentpunkten verzinst werden
- BSG, Urteil v. 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R, Verjährung von Jobcenterrückforderungen grundsätzlich nach 4 Jahren und nicht nach 30 Jahren
- Mietendeckel Berlin Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. März 2021 – 2 BvF 1/20, Übernahme von Mietnachzahlung beim Jobcenter beantragen
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 Verfassungswidrigkeit bestimmter Sanktionen nach dem SGB II
- DriveNow Schadensregulierung – Landgericht Berlin weist Klage wegen wasserbedingtem Motorschaden ab