Sanktion wegen Verstoß gegen Bewerbungspflicht

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win[at]t-online.de

Falls Sie von einem Sanktionsbescheid betroffen sind, können Sie mich gerne vorab unverbindlich im Büro anrufen und Ihre Angelegenheit kurz vorab besprechen.

Ich empfehle grundsätzlich sich anwaltlich gegen Sanktionsbescheide zu wehren, da die Erfolgsquote bei Widersprüchen und Klagen gegen Sanktionsbescheide des Jobcenters erfahrungsgemäß sehr hoch liegt (in meiner Kanzlei bei über 80 Prozent). Ein erheblicher Teil der Sanktionsbescheide wird allerdings erst im sozialgerichtlichen Verfahren aufgehoben.

Selbst wenn Sie Ihre Pflichten tatsächlich verletzt haben sollten, sind viele Sanktionsbescheide dennoch aus formalen Gründen angreifbar und aufzuheben. Selbst alte Sanktionsbescheide können noch ein bis zwei Jahre rückwirkend gem. § 44 SGB X überprüft und aufgehoben werden. Die einbehaltenen Leistungen werden im Erfolgsfall dann nachträglich noch ausgezahlt.

Bei Sanktionsbescheiden wegen Verstoßes gegen die Bewerbungspflicht lassen sich folgende Fehlerquellen besonders häufig feststellen:

-Santionierung trotz ordnungsgemäßer Bewerbungen
-Fehlerhafte oder unterbliebene Rechtsfolgenbelehrung in der  Eingliederungsvereinbarung
-Fehlende Kostenübernahmeregelung in der Eingliederungsvereinbarung für  die Bewerbungen
-Unwirksame Eingliederungsvereinbarung
-Formale Fehler bei wiederholten Pflichtverletzungen (60 und 100  Prozentminderungen)

Bitte beachten Sie, dass die Widerspruchsfrist nur einen Monat beträgt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann zwar wie gesagt noch ein sogenannter Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X gestellt werden, allerdings sollte falls möglich stets rechtzeitig Widerspruch erhoben werden.

Die Anwaltsgebührenabrechnung erfolgt in der Regel über die sogenannte Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe oder über die Gegenseite, so dass die Beratung und Vertretung in der Regel ohne jede Zuzahlung Ihrerseits erfolgt. Die Beratungshilfe kann bei Widersprüchen gegen Sanktionsbescheide auch nachträglich von mir beantragt werden, so dass Sie nicht erst zum Amtsgericht müssen, um einen Beratungshilfeschein zu holen.

        Ich freue mich auf Ihren Anruf oder Besuch!

Für eine Terminvereinbarung oder kurze Fragen vorab, können Sie mich einfach telefonisch, per E-Mail oder direkt über das Kontaktmenü kontaktieren.

Rechtsanwalt Till Win
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