Sozialrecht – Bürgergeld, Erstausstattung Wohnung

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win@t-online.de

Wenn Sie Probleme mit dem Jobcenter bei der Bewilligung einer Wohnungserstausstattung haben und anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Beratung erfolgt sofern Sie sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen ohne Zuzahlung Ihrerseits. Soweit Sie rechtsschutzversichert sein sollten, rechne ich natürlich gerne gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Ansonsten kostet die Erstberatung für Selbstzahler i.d.R. 80,- Euro.

Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer

                                               (030 ) 303 28 503

anrufen und einen Termin vereinbaren oder Ihr Anliegen kurz erörtern.

Natürlich können Sie mir Ihr Anliegen auch kurz unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktfeld schildern. Ich melde mich dann zeitnah bei Ihnen.

                                  Ich freue mich von Ihnen zu hören!

Leistungsberechtigte haben gem. § 24 Abs.3 Nr.1 SGB II Anspruch auf eine Wohnungsausstattung, falls sie noch nie eine Wohnungsausstattung besaßen (z.B. beim erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus) oder falls die ursprüngliche Wohnungsausstattung aufgrund außergewöhnlicher Umstände untergegangen ist (z.B. Brand, Diebstahl, Obdachlosigkeit, Trennung vom Lebenspartner, etc…).

Für die Höhe der Wohnungserstausstattung hat die Senatsverwaltung von Berlin Pauschalen festgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Rundschreiben Soz Nr. 06/2017 zur Umsetzung des § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II und der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 27b Abs. 2 SGB XII in der Fassung vom 09. September 2024 verwiesen:

https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2017_06-658136.php

Häufige Streitpunkte mit dem Jobcenter sind:

Provisorische Beschaffung vom Sperrmüll

Eine provisorische Beschaffung von Erstausstattungsgegenständen vom Sperrmüll lässt grundsätzlich den Anspruch Wohnungserstausstattung nicht entfallen. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. August 2013 – L 19 AS 999/13 B:

„Hinsichtlich des geltend gemachten Sonderbedarfs der Klägerin zu 3) zur Anschaffung eines Kinderbettes nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten. Es bestehen nach dem Vorbringen des Klägers zu 1) gegenüber dem Beklagten – Beschaffung über den Sperrmüll – Anhaltspunkte, dass die früheren Kinderbetten der Kinder schon bei ihrer Anschaffung nicht den grundlegenden Bedürfnissen genügt und nicht dem unteren Segment des Einrichtungsniveaus entsprochen haben. Falls dies der Fall ist, handelt es sich bei der Neuanschaffung des Kinderbettes nicht um eine Ersatzbeschaffung, auch wenn es durch den Umzug unbrauchbar geworden ist, sondern um eine Erstausstattung. Des weiteren ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R – zu klären, ob es sich bei dem früheren Kinderbett um ein für die Klägerin zu 3) geeignetes Bett gehandelt hat (vgl. BSG Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R – Rn 15). Die Erforderlichkeit dieser weiteren Ermittlungen genügt ungeachtet ihres Ergebnisses bereits, um eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen.“

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