Rechtsanwalt Till Win
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Wenn Sie Probleme mit dem Jobcenter wegen einem Kooperationsplan (früher Eingliederungsvereinbarung) haben und anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Beratung erfolgt sofern Sie sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen ohne Zuzahlung Ihrerseits. Soweit Sie rechtsschutzversichert sein sollten, rechne ich natürlich gerne gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Ansonsten kostet die Erstberatung für Selbstzahler i.d.R. 50,- Euro.
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Ein Kooperationsplan soll die Verpflichtungen des Leistungsempfängers und die Verpflichtungen des Jobcenters schriftlich festhalten. Der Leistungsempfänger ist nicht verpflichtet eine EV zu unterschreiben. Die Weigerung eine EV zu unterschreiben darf nicht sanktioniert werden. In Falle der Weigerung darf die EV durch Verwaltungsakt einseitig vom Jobcenter festgesetzt werden, gegen diese EV durch Verwaltungsakt ist dann der Widerspruch zulässig. Eine Sanktion die auf einen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Eingliederungsvereinbarung gestützt wird, ist nur rechtmäßig, wenn die zugrundeliegende Eingliederungsvereinbarung rechtmäßig ist.
Hier einige interessante Urteile, welche den Kooperationsplan (früher Eingliederungsvereinbarung) betreffen:
Eine Eingliederungsvereinbarung ist nur dann rechtmäßig, wenn das Jobcenter angemessene Gegenleistungen erbringt. Als angemessene Gegenleistung für die verlangten Eigenbemühungen wird in der Regel die Übernahme der erforderlichen Bewerbungskosten anzusehen sein. Der Antragsgegner hat aber eine entsprechende Zusage nicht erteilt, sondern sich insoweit eine Ermessensausübung vorbehalten. Das reicht jedoch für die Wirksamkeit einer Eingliederungsvereinbarung nicht aus (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. Juni 2013 – L 7 AS 332/13 B ER –, juris).
Legt der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt die Pflichten des Hilfebedürftigen im Einzelnen fest, und darin u. a. den Nachweis einer konkreten Anzahl von Bewerbungsbemühungen, so muss er gleichzeitig zu den vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Kosten konkrete Ausführungen enthalten. (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – L 7 AS 2193/12 B ER, L 7 AS 2194/12 B –, juris).
Eine aufgrund nicht nachgewiesener Eigenbemühungen verhängte Sanktion setzt eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung voraus. Diese verlangt, dass sie konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erfolgt und dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus seinem Verhalten folgen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2013 – L 19 AS 434/13 B ER –, juris).
Ein Verwaltungsakt der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt, ohne dass erfolglose Verhandlungen vorausgegangen wären, ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig und kann damit nicht Grundlage für eine Sanktion sein (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. November 2008 – L 11 AS 421/08 NZB –, juris; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. August 2012 – L 6 AS 129/09 –, juris; BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R –, juris).
Die Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts, mit dem der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat, ergibt sich hier aus der Tatsache, dass der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von zehn Monaten angeordnet hat (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R –, juris).
Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB 2 hindert nicht die materielle Überprüfung der Sanktionswürdigkeit des Verhaltens. Im Widerspruch gegen einen ergangenen Sanktionsbescheid ist regelmäßig auch ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB 10 zu sehen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – L 7 AS 836/13 B –, juris).
Aus der Sicht eines objektiven Adressaten in der Position der Antragstellerin wären die erklärte Zustimmung und der Abschluss der Eingliederungsvereinbarung, mit der durch sie begründeten Verpflichtung, an einer Maßnahme teilzunehmen und dies auch nachzuweisen, widersinnig, wenn die Erfüllung der Verpflichtung den Verlust des Anspruches auf Leistungen nach dem SGB II zur Folge hätte. Von einem Auszubildenden, der keine Leistungen nach dem SGB II erhält und die Kosten der Ausbildung selbst trägt, darf der Träger der Grundsicherung keine Nachweise über die Teilnahme an der Ausbildung verlangen. Wird der Auszubildende allerdings wie die Antragstellerin dazu durch eine Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, so muss er dies so verstehen, dass die Pflicht deshalb besteht, weil ihm auch während der Ausbildung weiter Leistungen nach dem SGB II gewährt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2012 – L 34 AS 3550/12 B ER, juris; SG Kassel, Urteil vom 13. März 2013 – S 6 AS 854/10 –, juris)