Zu lange Bearbeitungsdauer

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
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Das Jobcenter hat von Gesetzes wegen für die Bearbeitung eines Antrags maximal bis zu 6 Monaten und für die Bearbeitung eines Widerspruchs maximal bis zu 3 Monaten Zeit. Nach Ablauf dieser Zeiträume kann die sogenannte Untätigkeitsklage zum Sozialgericht erhoben werden. Die Kosten für die Untätigkeitsklage hat grundsätzlich das Jobcenter zu tragen.

Je nach der Dringlichkeit muss das Jobcenter jedoch bestimmte Anträge und Widersprüche auch deutlich schneller (zum Teil innerhalb von wenigen Wochen oder sogar Tagen) bearbeiten. Es ist in dringenden Fällen jedoch stets ratsam, dass Jobcenter frühzeitig schriftlich auf die konkreten Gründe der besonderen Dringlichkeit ausdrücklich hinzuweisen.

Sofern das Jobcenter trotz Dringlichkeit zu lange für die Bearbeitung braucht, kommt die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht, soweit ein weiteres Abwarten nicht zumutbar ist. Das Sozialgericht entscheidet in der Regel innerhalb von wenigen Wochen nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorläufig über die jeweilige Angelegenheit. Diese Eilentscheidung (z.B. Zahlung bestimmter Geldbeträge)  ist dann für das Jobcenter bindend und kann zur Not auch gegen den Willen des Jobcenters vollstreckt werden.

Sofern der Eilantrag erfolg hat, trägt grundsätzlich das Jobcenter die Kosten dieses Eilverfahrens. Im Übrigen kommt eine Kostenübernahme im Rahmen der Prozess-kostenhilfe in Betracht.