Höhe der bewilligten Miete

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win[at]t-online.de

Hartz 4-Recht / SGB II-Recht / Jobcenter-Recht 

Wenn Sie Probleme mit dem Jobcenter im Hinblick auf die Höhe Ihrer Miete haben und anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Vertretung erfolgt grundsätzlich ohne Zuzahlung Ihrerseits, da ich meine Anwaltsgebühren in der Regel über die sogenannte Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder über das Jobcenter abrechne.

Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer

                                               (030 ) 303 28 503

anrufen und einen Termin vereinbaren oder Ihr Anliegen kurz erörtern.

Natürlich können Sie mir Ihr Anliegen auch kurz unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktfeld schildern. Ich melde mich dann zeitnah bei Ihnen.

                                  Ich freue mich von Ihnen zu hören!

Anbei noch ein paar nützliche Infos zum Thema Miete und Jobcenter:

Die Angemessenheitsgrenzen für Leistungen der Unterkunft und Heizung sind in der  AV-Wohnen geregelt. Entscheidend ist die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen, Die Heizart (Heizöl, Erdgas oder Fernwärme) sowie die Gesamtgebäudefläche. Zum 01.01.2018 wurden die anerkannten Bedarfe in Berlin deutlich erhöht.

In Folgenden Fällen steht Ihnen nach der AV-Wohnen ein zehn prozentiger Zuschlag zu den Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) zu:

a) Alleinerziehenden,
b) längerer Wohndauer (mindestens 10 Jahre),
c) wesentlichen sozialen Bezügen (zum Beispiel Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Schulen mit eigenständigem Profil und besonderer inhaltlicher Ausrichtung des Unterrichts, Pflege naher Angehöriger),
d) über 60-jährigen leistungsberechtigten Personen,
e) Schwangeren,
f) Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben
g) eigener Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder Behinderung,
h) Modernisierungszuschlägen,
i) Personen, die eine eigene Wohnung benötigen, um eine Unterbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe beenden zu können.

Der Härtefallzuschlag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn dadurch die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht gedeckt werden.

Unter Umständen muss für einen vorübergehenden Zeitraum auch eine über der Angemessenheitsgrenze liegende Miete übernommen werden. Zum Beispiel wenn durch eine Mieterhöhung oder eine Betriebskostenerhöhung die Angemessenheitsgrenze überschritten wird. In diesem Fall hat das Jobcenter dem Betroffenen zunächst eine Kostensenkungsaufforderung zukommen zu lassen und i.d.R. für einen Übergagnszeitraum von 6 Monaten weiterhin die tatsächliche Miete zu übernehmen.

Nach Ablauf dieses Zeitraums kürzt das Jobcenter in der Regel die Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Angemessenheitsgrenze. Sofern der Betroffene die Mietkostensenkungsauforderung nicht erhalten hat oder ihm eine Senkung der Mietkosten nicht zumutbar gewesen war (z.B. aus gesundheitlichen Gründen, oder weil keine angemessene günstigere Wohnung gefunden werden konnte) ist die Kürzung grundsätzlich rechtswidrig.

Anbei noch ein paar interessante Links zu dem Thema:

https://www.bz-berlin.de/berlin/amt-zahlt-hartz-iv-empfaengern-groessere-und-teurere-wohnungen

https://www.deutschlandfunk.de/hartz-iv-empfaenger-in-berlin-programmiert-der-weg-in-die.862.de.html?dram:article_id=392669

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/gestiegene-mietzuschuesse-sozialhilfeempfaenger-duerfen-teurer-und-groesser-wohnen-31151080