Hartz 4-Sanktionen (Jobcenter)

Hartz 4-Recht / SGB II-Recht / Jobcenter-Recht 

Sanktionen / Kürzungen / Minderungen durch das Jobcenter

Wenn Sie eine Sanktion durch das Jobcenter erhalten haben und anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Vertretung erfolgt grundsätzlich ohne Zuzahlung Ihrerseits, da ich meine Anwaltsgebühren in der Regel über die sogenannte Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder über das Jobcenter abrechne.

Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer

                                               (030 ) 303 28 503

anrufen und einen Termin vereinbaren oder Ihr Anliegen kurz erörtern.

Natürlich können Sie mir Ihr Anliegen auch kurz unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktfeld schildern. Ich melde mich dann zeitnah bei Ihnen.

                                  Ich freue mich von Ihnen zu hören!

Anbei noch ein paar nützliche Infos zum Thema Sanktionen durch das Jobcenter:

Ich empfehle grundsätzlich gegen Sanktionsbescheide anwaltlich vorzugehen, da die Erfolgsquote im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren erfahrungsgemäß relativ hoch ist.

Selbst wenn Sie Ihre Pflichten tatsächlich verletzt haben sollten, sind viele Sanktionsbescheide dennoch aus formalen Gründen angreifbar und aufzuheben. Selbst alte Sanktionsbescheide können noch ein bis zwei Jahre rückwirkend gem. § 44 SGB X überprüft und aufgehoben werden. Die einbehaltenen Leistungen werden im Erfolgsfall dann nachträglich noch ausgezahlt.

Anbei eine Auflistung häufiger Jobcentersanktionen und diesbezügliche häufige Fehler der Jobcenter:

– Sanktionen wegen Meldeversäumnissen
– Sanktionen wegen Verstößen gegen die Bewerbungsbemühungen
– Sanktionen im Zusammenhang mit einem      Vermittlungsvorschlag
Sanktion nach einer Maßnahmezuweisung
– trotz Nichterhalt des Sanktionsbescheids
– wegen Pflichtverletzungen, welche bereits mehr als 6 Monate zurückliegen
– trotz unwirksamer Eingliederungsvereinbarung
– wiederholter Pflichtverstöße
– trotz Krankschreibung
Verfassungswidrigkeit von Sanktionen i.H.v. 30 Prozent und mehr?

Bitte beachten Sie, dass die Widerspruchsfrist nur einen Monat beträgt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann zwar wie gesagt noch ein sogenannter Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X gestellt werden, allerdings sollte falls möglich stets rechtzeitig Widerspruch erhoben werden.

Anbei noch einige interessante Presselinks zum Thema Hartz-4 Sanktionen:

https://www.bz-berlin.de/deutschland/hartz-iv-empfaenger-sollen-strafarbeit-machen

https://www.bz-berlin.de/berlin/mueller-will-hartz-iv-sanktionen-fuer-kinder-abschaffen

https://www.bz-berlin.de/berlin/mehr-strafen-fuer-hartz-iv-empfaenger-10-000-faelle-pro-monat-in-berlin

https://www.bz-berlin.de/deutschland/175-millionen-euro-strafe-fuer-hartz-iv-empfaenger

https://www.welt.de/politik/deutschland/article164760431/Fast-40-Prozent-der-Hartz-IV-Klagen-erfolgreich.html