Zeugnis

Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Rechtsgrundlage des Zeugnisanspruchs ist § 109 GewO. Ein qualifiziertes Zeugnis muss sich auch auf die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers beziehen. Im Gegensatz dazu bezieht sich ein einfaches Zeugnis lediglich auf die Art und Dauer der Beschäftigung.

Lediglich bei einer sehr kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses kann unter Umständen nur ein einfaches Zeugnis verlangt werden, wenn es dem Arbeitgeber aufgrund der Kürze nicht möglich ist, die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers ausreichend zu beurteilen. Für ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von zwei Monaten wurde ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, welches sich auch auf Leistung und Verhalten erstreckt, in der Rechtsprechung bejaht (vgl. LAG Köln, Urteil vom 30.03.2001 – 4 Sa 1485/00).