Unwirksame Klauseln

Vorformulierte Erklärungen unterliegen im Arbeitsrecht einer AGB-Kontrolle gem. § 305 ff BGB. Sofern der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt wird, ist die entsprechende Vereinbarung von Gesetzes wegen unwirksam. Anbei ein paar häufig vorkommende Erklärungen, die nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte unwirksam sind:

Überstundenabgeltungsklausel: Eine Vertragsklausel, wonach Überstunden mit dem Festgehalt abgegolten sind ist unwirksam, wenn keine zahlenmäßige Begrenzung der Überstunden genannt wird.
Die Überstunden müssen in diesem Fall vergütet werden.

Ausschlussfristen: Ausschlussfristen, die einen kürzeren Zeitraum als Drei Monate seit der Fälligkeit des Anspruchs vorsehen sind unwirksam, so dass der Anspruch tatsächlich erst nach Ablauf der drei jährigen Verjährungsfrist nicht mehr gerichtlich  durchsetzbar ist.

Rückzahlungsklauseln: Vertragsklausel, die eine Erstattung von Aus- oder Fortbildungskosten etc. für den Fall vorsehen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst kündigt, sind unwirksam, wenn keine Ausnahme für vom Arbeitgeber schuldhaft veranlasste Kündigungen vorgenommen wird.

Arbeit auf Abruf: Vertragsklauseln, wonach der Arbeitnehmer auf Abruf zusätzliche über die gewöhnliche Zeit hinausgehende Arbeit zu erbringen hat sind unwirksam, wenn der Anteil der  wöchentlichen Arbeit auf Abruf nicht auf max. 25 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschränkt ist.