Änderungskündigung

Unter einer Änderungskündigung versteht man eine betriebsbedingte Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber verbunden mit dem Angebot des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen (z.B. geänderte Stundenzahl, andere Tätigkeit, anderer Arbeitsort, geringeres Entgelt, etc…) fortzusetzen, § 2 KSChG.

Sofern ein Arbeitnehmer in einem Betrieb zwar nicht wie bisher aber unter geänderten Arbeitsbedingungen (meist schlechteren) weiterbeschäftigt werden kann, darf der Arbeitgeber in der Regel nur eine Änderungskündigung aussprechen. Dies ergibt sich daraus, dass eine Änderungskündigung im Vergleich zu einer isolierten Kündigung ein milderes Mittel darstellt. Prüfungsmaßstab für die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung ist somit alleine, ob die vom Arbeitgeber angebotenen Vertragsänderungen sozial gerechtfertigt sind. Dies ist der Fall, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entgegenstehen und die neu angebotenen Arbeitsbedingungen gesetzeskonform erforderlich und für den Arbeitnehmer zumutbar sind.

Der Arbeitgeber hat verschiedene Möglichkeiten auf eine Änderungskündigung zu reagieren.

1. Nimmt er das Änderungsangebot nicht an, so muss er gegen die Änderungskündigung eine Kündigungschutzklage erheben, in der es um den Fortbestand seines Arbeitsver-hältnisses zu den bisherigen Bedingungen geht. Sofern das Arbeitsgericht zu dem Schluss kommt, dass die Änderungskündigung wirksam war, hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz vollständig verloren.
2. Nimmt er das Änderungsangebot an, so besteht das Arbeitsverhältnis unter den geänderten Bedingungen fort. Eine Verteidigung gegen die Änderungskündigung ist dann nicht mehr möglich.
3. Nimmt er das Änderungsangebot gem. § 2 S.2 KSchG unter dem Vorbehalt an, dass die mit der Änderungskündigung bezweckten Vertragsänderungen nicht sozial ungerecht-fertigt sind oder aus anderen Gründen unwirksam sind, so muss er zunächst zu den neuen unter Vorbehalt angenommenen Arbeitsbedingungen weiter arbeiten und zugleich inner- halb der dreiwöchigen Frist des § 4 S.2 KSchG eine sogenannte Änderungsschutzklage erheben. Der Vorteil bei dieser Vorgehensweise liegt darin, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Fall erhalten bleibt und die Wirksamkeit der unter Vorbehalt angenommenen
Vertragsänderungen gerichtlich überprüft werden können.

Bei einer Änderungskündigung unterliegen sowohl die Kündigungserklärung als auch das Vertragsänderungsangebot dem Schriftformzwang gem. § 623 BGB.