Abfindung

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnis gibt es in den meisten Fällen keinen Anspruch auf Erhalt einer Abfindung. Oft kann eine Abfindung nach dem Ausspruch einer Kündigung aber im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in Form eines Vergleiches ausgehandelt werden. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einigen sich in diesem Fall dahingehend, dass die Kündigung als wirksam vom Arbeitnehmer akzeptiert wird und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Gegenzug einen Geldbetrag für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.

Der Arbeitgeber erkauft sich sozusagen mit der Zahlung einer Abfindung die  Aufgabe des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer. Die Höhe der Abfindung ist dabei Verhandlungssache. Als Daumenregel schlagen die Richter am Arbeitsgericht meist ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Beschäftigung vor (Regelabfindung), wenn der Ausgang des Kündigungsschutzklageverfahrens in der Güteverhandlung noch als unklar anzusehen ist. Letzten Endes liegt es allerdings an den Parteien, ob und zu welchen Konditionen sie sich einigen wollen.

Folgende Umstände wirken sich dabei aus Sicht des Arbeitnehmers in der Regel positiv auf die Abfindungshöhe aus:

-Gute Bonität des Arbeitgebers

-Voraussichtliche Unwirksamkeit der Kündigung

-Höhe des ggfs. vom Arbeitgeber nachzuzahlenden Annahmeverzugslohnes

-Hoher Verhandlungsdruck durch den Arbeitnehmer

-Wille des Arbeitgebers den Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen