Entgegen der weit verbreiteten Meinung gibt es in den meisten Fällen keinen Anspruch auf Erhalt einer Abfindung. Oft kann eine Abfindung aber im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt werden.
Der Arbeitgeber erkauft sich sozusagen mit der Zahlung einer Abfindung die freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer. Die Höhe der Abfindung ist dabei Verhandlungssache. Als Daumenregel schlagen die Richter am Arbeitsgericht meist ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Beschäftigung vor.
Ist der Arbeitgeber entschlossen den Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen zu wollen und / oder die ausgesprochene Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam, so kann i.d.R. durchaus auch eine höhere Abfindung ausgehandelt werden.
Auch eine lange Prozessdauer kann zu durchaus höheren Abfindungen führen. Stellt sich z.B. nach einjähriger Prozessdauer heraus, dass das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklären wird, müsste der Arbeitgeber unter Umständen auch das Gehalt für den gesamten Zeitraum an den Arbeitnehmer nachzahlen. In solchen Fällen ist selbst die Zahlung einer hohen Abfindung für den Arbeitgeber noch die deutlich günstigere Alternative.