Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
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Die Kündigung des Arbeitgebers muss je nach Fallkonstellation zahlreiche gesetzliche Voraussetzungen erfüllen um Wirksamkeit zu entfalten. Die Unwirksamkeit kann sich beispielsweise aus folgenden Gründen ergeben:
-Kündigung ohne Einhaltung der Schriftform, § 623 BGB.
–Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
–Fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund, § 626 BGB
-Fristlose Kündigung nach Ablauf der Zweiwochenfrist, § 626 BGB
-Fehlerhafte Betriebsratsanhörung, § 102 BetrVG
-Kündigungsschutz während Elternzeit § 18 BEEG
-Kündigungsschutz während Schwangerschaft § 9 MuSchG
-Notwendigkeit vorheriger behördlicher Zustimmung zur Kündigung bei
Schwerbehinderten § 85 SGB IX
-Verdachtskündigung ohne hinreichende Anhörung des Arbeitnehmers
Achtung:
Zu beachten ist jedoch unbedingt, dass jede schriftliche Arbeitgeberkündigung innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angegriffen werden muss. Andernfalls gilt die Kündigung nach Ablauf der Frist gemäß § 4 KSchG von Gesetzes wegen als wirksam, auch wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre.