Rechtsanwalt Till Win
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Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, welches einseitig durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer mit einer Kündigung beendet werden kann.
Die Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, § 623 BGB.
Welche Voraussetzungen eine Kündigung über das Schriftformerfordernis hinaus erfüllen muss, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab.
Zu beachten ist jedoch, dass jede schriftliche Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang mit der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angegriffen werden muss. Andernfalls gilt die Kündigung nach Ablauf der Frist gemäß § 4 KSchG von Gesetzes wegen als wirksam, auch wenn sie eigentlich unwirksam wäre.
Greift man eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage an, entscheidet das Arbeitsgericht darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung wirksam beendet wurde.
Ungefähr drei Viertel der Kündigungsschutzklagen werden in einem frühen ersten Gütetermin vor dem Arbeitsgericht durch einen einvernehmlichen Vergleich beendet werden. Häufig beinhaltet ein solcher Vergleich unter anderem die Zahlung einer Abfindung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Die Höhe der Abfindung ist dabei Verhandlungssache. Arbeitsrichter schlagen bei offenen Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage häufig eine Abfindung durch den Arbeitgeber i.H.v. 0,5 Bruttogehältern pro Jahr der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vor.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer klagt nach 5 jähriger Beschäftigung gegen eine ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen. Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt 4000,- Euro brutto. Der Arbeitsrichter würde bei offener Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage im Gütetermin häufig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Regelabfindung i.H.v. 10.000,- Euro (5 x ein halbes Bruttogehalt) vorschlagen. Der Vergleichsvorschlag durch den Richter kann jedoch nach Ermessen auch anders ausfallen.
Die Parteien müssen sich zudem nicht einigen. Kommt es zu keiner Einigung entscheidet das Arbeitsgericht in der Regel durch Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann sich beispielsweise aus folgenden Gründen ergeben:
–Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
–Fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund, § 626 BGB
-Fehlerhafte Betriebsratsanhörung, § 102 BetrVG
-Kündigungsschutz während Elternzeit § 18 BEEG
-Kündigungsschutz während Schwangerschaft § 9 MuSchG
-Notwendigkeit vorheriger behördlicher Zustimmung zur Kündigung bei
Schwerbehinderten § 85 SGB IX
-Fristlose Kündigung nach Ablauf der Zweiwochenfrist, § 626 BGB
-Verdachtskündigung ohne hinreichende Anhörung des Arbeitnehmers