Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung gibt es i.d.R. keinen Anspruch auf Erhalt einer Abfindung. Häufig kann eine Abfindung nach dem Ausspruch einer Kündigung jedoch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in Form eines Vergleiches ausgehandelt werden, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug bereit ist die Beendigung des Arbeitsverhältnis zu akzeptieren.
Der Arbeitgeber erkauft sich sozusagen mit der Zahlung einer Abfindung die sichere Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe der Abfindung ist dabei Verhandlungssache. Als Daumenregel schlagen die Richter am Arbeitsgericht häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Beschäftigung vor (Regelabfindung), wenn der Ausgang des Kündigungsschutzklageverfahrens in der Güteverhandlung noch als offen anzusehen ist.
Letzten Endes liegt es allerdings an den Parteien, ob und zu welchen Konditionen sie sich einigen wollen.
Der Vorteil einer frühen Einigung im Gütetermin liegt auf der Hand. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schaffen frühzeitig klare Verhältnisse.
Möchte der Arbeitnehmer eine höhere Abfindung erzielen, als der Arbeitnehmer in der Güteverhandlung bereit ist zu zahlen, so wird der Kündigungsschutzprozess fortgesetzt. Mit zunehmender Dauer des Prozesses wächst der wirtschaftliche Druck auf den Arbeitgeber.
Sofern das Arbeitsgericht am Ende des Prozesses durch Urteil die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, muss der Arbeitnehmer nicht nur den Arbeitnehmer wieder zu den bisherigen Konditionen beschäftigen. Der Arbeitgeber muss unter Umständen auch den gesamten Lohn für den Zeitraum nachzahlen in dem der Arbeitgeber aufgrund der Kündigung nicht gearbeitet hat (Annahmeverzugslohn). Dieser Zeitraum kann bis zum Abschluss der ersten Instanz erfahrungsgemäß ohne weiteres ein Jahr oder länger betragen. Rechnet man noch die Dauer für ein Berufungsverfahren hinzu. Kann die Dauer sich erfahrungsgemäß sogar verdoppeln.
Allerdings hat die lange Verfahrensdauer auch für den Arbeitnehmer Nachteile. Der Arbeitnehmer kann in dieser Zeit unter Umständen verpflichtet sein eine Zwischenbeschäftigung aufzunehmen. Nimmt der Arbeitgeber eine Zwischenbeschäftigung auf oder unterlässt er dies, muss er sich den Verdienst aus der Zwischenbeschäftigung auf den Verdienst den er von seinem Arbeitgeber im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung nachgezahlt bekäme, unter Umständen anrechnen lassen.
Nicht selten übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses daher Jobangebote, um sein Risiko zu verringern später Annahmeverzugslohn nachzahlen zu müssen und den Arbeitnehmer unter Druck zu setzen.
Die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer verpflichtet ist sich um eine Zwischenbeschäftigung zu bemühen, ist nach der Rechtsprechung nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten.