Die Arbeitnehmerüberlassung ist im sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Ziel des AÜG ist es einerseits die Leiharbeit als Instrument der Flexibilisierung für Arbeitgeber zu mehr Beschäftigung beizutragen und andererseits die Risiken, Unklarheiten und Nachteile für den Leiharbeitnehmer gesetzlich zu regeln und zumindest teilweise zu beseitigen.
Bei einer wirksamen Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich zwischen drei Rechtsverhältnissen zu Unterscheiden.
1. Das Rechtsverhältnis Verleiher-Entleiher
2. Das Rechtsverhältnis Verleiher-Arbeitnehmer
3. Das Rechtsverhältnis Entleiher-Arbeitnehmer
Ein Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich nur zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer. Zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher besteht grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis. Auch das Arbeitsentgelt wird somit nicht vom Entleiherbetrieb geschuldet sondern vom Verleiherbetrieb. Jedoch ist der Verleiher für die Zeit der Überlassung grundsätzlich verpflichtet nach dem Equal-Pay-Gebot und nach dem Equal-Treatment-Gebot den Arbeitnehmer im Wesentlichen unter den gleichen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, die im Entleiherbetrieb vorherrschen, § 10 Abs.4 AÜG.
Der Verleiher benötigt für den Betrieb einer Leiharbeitsfirma eine staatliche Erlaubnis, § 1 AÜG. Die Erlaubnis setzt die Zuverlässigkeit der Entleiherfirma voraus, § 3 AÜG.