2. Bürgergeld, Hartz 4-Recht, SGB II, Jobcenterprobleme (Sozialrecht)

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win@t-online.de

Wenn Sie Probleme mit dem Jobcenter haben und anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Beratung erfolgt ohne Zuzahlung Ihrerseits, wenn Sie sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen. Soweit Sie rechtsschutzversichert sein sollten, rechne ich natürlich gerne gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Ansonsten kostet die Erstberatung für Selbstzahler i.d.R. 50,- Euro.

Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer

                                               (030 ) 303 28 503

anrufen und einen Termin vereinbaren oder Ihr Anliegen kurz erörtern.

Natürlich können Sie mir Ihr Anliegen auch kurz unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktfeld schildern. Ich melde mich dann zeitnah bei Ihnen.

                                  Ich freue mich von Ihnen zu hören!

Im Folgenden werden einige häufig vorkommende Problemstellungen aufgeführt. Bei Interesse klicken Sie bitte auf die Schlagwörter für weitere Informationen.

Hier noch ein paar allgemeine Tipps zum Umgang mit dem Jobcenter:

-Sämtliche Unterlagen am besten per E-Mail als PDF-Anhang beim Jobcenter einreichen und die E-Mail aufbewahren. Warum? Durch die E-Mail können Sie die Übersendung nachweisen, wenn das Jobcenter den Zugang bestreitet. Achtung: Widersprüche bedürfen der Schriftform und können daher nicht ohne weiteres wirksam per E-Mail übersandt werden.

-Sofern Unsicherheit besteht, ob ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung besteht, sollte im Zweifel die Leistung zur Rechtswahrung beantragt werden. Warum? Die Antragstellung ist im Sozialrecht oft der sogenannte „Türöffner“. Eine rückwirkende Antragstellung ist hingegen öfters nicht mehr möglich.

-Ablehnende Bescheide sollten im Zweifel innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist mit Widerspruch (oder Klage) angegriffen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Verteidigung zwar in der Regel noch im Rahmen eines Überprüfungsantrags möglich, dies kann jedoch zu erheblichen Verzögerungen und in Ausnahmefällen auch zu einem vollständigen Rechtsverlust führen.

-Die gesetzliche Höchstfrist für die Bearbeitung eines Widerspruchs durch das Jobcenter beträgt drei Monate, die gesetzliche Höchstfrist für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 6 Monate. Nach Ablauf dieser Frist kann Untätigkeitsklage erhoben werden. Die Kosten trägt i.d.R. das Jobcenter.

In dringenden Fällen kann die maximale Bearbeitungsdauer auch deutlich kürzer liegen. Dies ist stets anhand der Eilbedürftigkeit der konkreten Angelegenheit zu beurteilen. In jedem Fall ist zu empfehlen, dem Jobcenter stets auf die Eilbedürftigkeit hinzuweisen und eine Frist zu setzen. Reagiert das Jobcenter nicht innerhalb der Frist, ist in der Regel ein Eilantrag an das Sozialgericht zu empfehlen.

-Nicht selten kommt es zu persönlichen Konflikten zwischen den Jobcentermitarbeitern (insbesondere dem Arbeitsvermittler) und den Leistungsempfängern. Sofern objektive Gründen die Besorgnis rechtfertigen, dass der betreffende Sachbearbeiter befangen ist, besteht die Möglichkeit einen Befangenheitsantrag gem. § 17 SGB X zu stellen. Sofern der Antrag Erfolg hätte, wäre zukünftig ein anderer Sachbearbeiter zuständig. Zudem besteht stets die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde. 

Anbei finden Sie noch einige nützliche Links zu Internetseiten von anderen Anbietern die bei der Bewältigung von Problemen mit dem Bürgergeld-Recht (früher Hartz IV-Recht) hilfreich seien können:

Fachliche Hinweise der Bundesagentur zum Bürgergeld (ALG II bzw. Hartz IV)

Harald Thome Infos zum SGB II

-Tacheles – Aktuelle Info zum ALG II, Sozialhilfe und Grundsicherung

-Hartz IV 4, ALG II Hilfe Forum und Ratgeber

Bürgergeldrechner

Bürgergeld – Voraussetzungen, Einkommen, Vermögen

Bürgergeld – Miete und Wohnen