Jährlich ergehen in Deutschland ca. 1.000.000 Sanktionsbescheide. Nur gegen einen kleinen Bruchteil dieser Menge an Sanktionsbescheiden wird Widerspruch eingelegt, obwohl statistisch gesehen ungefähr die Hälfte aller Sanktionsbescheide im Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren aufgehoben wird.
Viele Sanktionsbescheide werden trotz Pflichtverletzung des Leistungsempfängers lediglich aus formellen Gründen aufgehoben, z.B. wegen fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrung, fehlerhafter Eingliederungsvereinbarung, fehlerhaftem Vermittlungsvorschlag, fehlerhafter Maßnahmezuweisung, fehlerhafter Termineinladung, etc.
Hinzukommt, dass bestimmte Hartz 4 Sanktionen möglicherweise Verfassungswidrig sind. Derzeit ist die Grundgesetzvereinbarkeit von 30 prozentigen und 60 prozentigen Sanktionen Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.
Ich empfehle daher grundsätzlich gegen jeden Sanktionsbescheid zumindest selbst Widerspruch einzulegen. Sie müssen den Widerspruch auch nicht begründen.
Sie haben dadurch keinen Nachteil und die Widerspruchsstelle des Jobcenters wird den Sanktionsbescheid von Amtswegen zu überprüfen. Nicht selten wird der Sanktionsbescheid bereits aufgrund eines solchen Widerspruchs aufgehoben werden.
Die einfachste und sicherste Möglichkeit selbst Widerspruch einzulegen ist aus meiner Sicht die folgende: Sie schreiben einfach auf die erste Seite des Sanktionsbescheides gut lesbar das Wort „Widerspruch“ und setzen darunter noch eine Unterschrift. Diese erste Seite faxen Sie dann einfach an das Jobcenter.
Alle übrigen erforderlichen Daten ergeben sich aus der ersten Seite Ihres Jobcenterbescheids.
Sie können diese Seite auch per Post an das Jobcenter schicken, oder diese selbst im Jobcenter abgeben. Zuvor sollten Sie für Ihre Unterlagen eine Kopie machen. Zudem tragen Sie das Risiko des Zugangsnachweises.
Falls die einmonatige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein sollte, können Sie statt dem Wort „Widerspruch“ das Wort „Überprüfungsantrag“ auf die erste Seite Schreiben und Ihre Unterschrift setzen. Damit können Sie rückwirken alle Hartz 4 Bescheide überprüfen lassen, die nicht älter als vom 01.01.2018 sind.
Falls Sie sich zudem anwaltliche Unterstützung wünschen, können Sie mir gerne Ihren Sanktionsbescheid per E-Mail zur kostenlosen unverbindlichen Prüfung zukommen lassen. Tatsächlich erhöht die Einschaltung eines versierten Anwalts die Erfolgschancen oft erheblich, da die anwaltliche Prüfung in der Regel deutlich gründlicher und zielgerichteter ist, als die Überprüfung durch das Jobcenter.
Ich würde mich dann zeitnah bei Ihnen melden, um mit Ihnen zu erörtern, ob ich die Angelegenheit für Sie übernehmen kann. Falls ich Ihren Fall übernehme, erfolgt die Abrechnung ausschließlich über das Jobcenter.