Sozialrecht – Bürgergeld, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win@t-online.de

Wenn Sie einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom Jobcenter haben und anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Beratung erfolgt sofern Sie sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen ohne Zuzahlung Ihrerseits. Soweit Sie rechtsschutzversichert sein sollten, rechne ich natürlich gerne gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Ansonsten kostet die Erstberatung für Selbstzahler i.d.R. 50,- Euro.

Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer

                                               (030 ) 303 28 503

anrufen und einen Termin vereinbaren oder Ihr Anliegen kurz erörtern.

Sie können mir Ihr Anliegen auch kurz unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktfeld schildern. Ich melde mich dann zeitnah bei Ihnen.

                                  Ich freue mich von Ihnen zu hören!

Aufhebungs- und Erstattungsbescheide unterliegen einigen rechtlichen Anforderungen und können aus zahlreichen Gründen rechtswidrig sein. Selbst wenn es tatsächlich zu einer Überzahlung gekommen ist, heißt dies nicht automatisch, dass Sie das vom Jobcenter zu viel gezahlte Geld auch zurückzahlen müssen. Häufige Fehler passieren den Jobcentern z.B. bei der Rückforderung

– wegen Betriebskostenguthaben
– gegenüber gerade volljährig gewordenen Personen
– gegenüber Personen mit Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
– für über ein Jahr zurückliegende Bewilligungszeiträume
– gegenüber großen Bedarfsgemeinschaften
– bei unverschuldeten und nur schwer erkennbaren Überzahlungen
– fehlerhafter Anwendung des Zuflussprinzips
– wegen formeller Mängel der Bescheide

Es ist daher grundsätzlich zu empfehlen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen und mit einem Widerspruch anzugreifen.  Zudem hat ein Widerspruchsverfahren den positiven Nebeneffekt, dass die Erstattungsforderung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht gezahlt werden muss.

Bitte beachten Sie, dass die Widerspruchsfrist nur einen Monat beträgt.