Befristeter Arbeitsvertrag

Arbeitsverträge werden des Öfteren befristet. Die Wirksamkeit der Befristung richtet sich nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Sofern die Voraussetzungen des TzBfG nicht eingehalten wurden, ist die Befristung unwirksam. Nach dem TzBfG muss eine Befristungsabrede in Schriftform erfolgen; eine mündliche Befristungsabrede ist daher generell unwirksam.

Allerdings kann die Unwirksamkeit einer Befristung nur innerhalb von drei Wochen nach der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der sogenannten Entfristungsklage geltend gemacht werden. Wird diese Frist schuldhaft versäumt gilt die Befristung kraft gesetzlicher Fiktion als wirksam. Dies gilt auch für eine mündliche Befristungsabrede.

Eine Befristung kann für die Dauer von bis zu zwei Jahren ohne einen sachlichen Grund erfolgen. Eine längere Befristung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber sich auf einen sachlichen Grund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG berufen kann. Ein sachlicher Grund liegt danach insbesondere vor, wenn

1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den  Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.