LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2016 – L 7 AS 414/16 B ER – Aus einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung muss ersichtlich werden, ob eine Sanktion wegen wiederholter Pflichtverletzung droht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 53/08 R – und Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R) und des Senats (vgl. z. B. Urteil vom 26. Mai 2015 – L 7 AS 1059/13 – und Beschluss vom 8. April 2008 – L 7 AS 583/07 ER) ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Leistungsabsenkung wegen einer Pflichtverletzung die Erteilung einer vorherigen Rechtsfolgenbelehrung, die den Hilfebedürftigen über die Konsequenzen eines etwaigen Fehlverhaltens belehren muss. Aufgrund ihrer Warnfunktion muss sich die Belehrung konkret auf die jeweilige Obliegenheit beziehen, mit dieser in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen sowie konkret, verständlich, richtig und vollständig sein, weil nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung die mit den Sanktionen verfolgte Zweckbestimmung, das Verhalten des Hilfebedürftigen zu steuern, verwirklichen kann. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglichen Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Aufgrund der schwerwiegenden Wirkung der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen sind insoweit strenge Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung zu stellen, weshalb maßgeblich für eine hinreichende Belehrung auch nicht das Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsfolgen ist, sondern allein der objektive Erklärungswert der Belehrung. Die Warn- und Steuerungsfunktion geht danach verloren, wenn der Grundsicherungsträger die Rechtsfolgenbelehrung derart standardisiert, dass mehrere Varianten zur Auswahl gestellt werden und der genaue Inhalt nur unter Hinzuziehung des Gesetzestextes zu erschließen ist.

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Die Rechtsfolgenbelehrung in der als Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung vom 30. Dezember 2015 genügt diesen strengen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil sie teilweise von der eindeutigen Gesetzesformulierung abweichend und damit jedenfalls erheblich missverständlich formuliert ist:

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Dies gilt zunächst für die Angabe, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung eine „wiederholte Pflichtverletzung“ darstelle, die den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II zur Folge habe. Nach der gesetzlichen Regelung in § 31a Abs. 1 SGB II führt nämlich eine (erste) wiederholte Pflichtverletzung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II nur zu einer Minderung des Regelsatzes um 60% und gemäß § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II erst jede weitere wiederholte Pflichtverletzung zu einem vollständigen Leistungswegfall. Eine Klarstellung, ob ein etwaiger Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung nach der Beurteilung des Antragsgegners eine erste wiederholte oder eine weitere wiederholte Pflichtverletzung darstellen sollte, beinhaltet die Rechtsfolgenbelehrung nicht.

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Eine derartige hinreichende Klarstellung kann auch nicht aus der weiteren Angabe entnommen werden, eine wiederholte Pflichtverletzung liege vor, wenn ein vorangegangener Zeitraum mit einer Minderung des Regelsatzes auf 60% nicht länger als ein Jahr zurückliege. Diese Angabe ist nämlich ihrerseits bereits falsch, weil eine Minderung auf 60% des Regelsatzes in § 31a Abs. 1 SGB II als Sanktionierungsstufe gar nicht vorgesehen ist. § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II sieht für den Fall einer ersten wiederholten Pflichtverletzung vielmehr eine Minderung um 60% des Regelsatzes vor. Die vom Antragsgegner angeführte Minderung auf 60% des Regelsatzes ist demgegenüber gemäß § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II lediglich als mögliche Verringerung nach einem vollständigen Leistungswegfall gemäß § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgesehen. Entsprechend beinhaltete auch die letzte ersichtliche vorherige Sanktion vom 7. Mai 2015 eine Leistungsabsenkung um 60% des monatlichen Regelbedarfs für die Monate Juni bis August 2015.

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Mangels einer – nach den Praxiserfahrungen des Senats bei einem drohenden vollständigen Leistungswegfall eigentlich üblichen – konkreten Benennung der etwaig in Bezug genommenen Vorsanktionen, kann aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerin als Adressatin der Rechtsfolgenbelehrung auch nicht aus dem sonstigen Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung eine hinreichende Klarstellung des vom Antragsgegner gewollten Belehrungsinhalts entnommen werden und insbesondere nicht, ob der Antragsgegner mit seiner verunglückten Formulierung ggf. die vorherige Minderung um 60% des Regelsatzes gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II in Bezug nehmen und entsprechend den etwaigen Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung als weitere wiederholte Pflichtverletzung einstufen wollte.
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2016 – L 7 AS 414/16 B ER –, Rn. 59, juris)

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