LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2024 – L 32 AS 1179/23 B ER: Auch bei Anwendung der um den Faktor 1,1 erhöhten Werte der Wohngeldtabelle (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) dürfte § 12 Abs. 7 WoGG (Klimakomponente) zu berücksichtigen sein.

„Auch bei Anwendung der um den Faktor 1,1 erhöhten Werte der Wohngeldtabelle (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) dürfte § 12 Abs. 7 WoGG (Klimakomponente) zu berücksichtigen sein. Die dort enthaltenen Werte erhöhen nach dem Wortlaut die Werte der Anlage 1, dies ergibt sich auch den gesetzgeberischen Motiven (BT-Drs. 20/3936 S. 75 zu Nr. 5 Buchst. b letzter Absatz und 82 zu Nr. 14 Buchst. c). Für 2023 ergäbe sich für Berlin mithin ein Wert von 1,1(579 + 24,80) = 664,18 Euro. Mit den Heizkosten (die Werte der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG enthalten wegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG nicht die Heizkosten) von 97,72 Euro (auch nach der AV Wohnen nicht unangemessen) ergäbe sich nach dieser Auffassung ein Grenzwert von 761,90 Euro. Bei tatsächlichen Mietkosten von 772,28 Euro hätte mithin nach der bestehenden Rechtsprechung des BSG in einem erheblichem Umfange Erfolgsaussicht bestanden und wäre der Bescheid vom 11. Januar 2023 mit der Folge fast kostendeckender Leistungen zurückzunehmen.“

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